bei EWR-Staatsangehörige sowie deren Familienangehörigen finden Art. 24 und Art. 25 des Personen-freizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
bei CH-Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige findet Art. 26 des Personenfreizügigkeitsge-setzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige findet Art. 27 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung
Geltungsbereich:
EWR-Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die nach einem Aufenthalt von fünf Jahren um die Daueraufenthaltsbewilligung ansuchen möchten.
CH-Staatsangehörige und Nicht CH-Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die nach einem Aufenthalt von fünf Jahren um die Niederlassungsbewilligung ansuchen möchten.
Fristen:
Das Gesuch ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vollständig und korrekt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.