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Die Hauptaufgaben der liechtensteinischen Aussenpolitik liegen generell, wie
dies auch zu den Aufgaben der Aussenpolitik anderer Staaten gehört, in der Wahrung der Unabhängigkeit
und Sicherheit des Landes und der Ordnung seiner völkerrechtlichen Beziehungen. Es geht dabei um die
Pflege der bilateralen Beziehungen mit anderen Staaten sowie die multilaterale Zusammenarbeit in den
für Liechtenstein als wichtig erachteten internationalen Organisationen und Verträgen auf europäischer
und weltweiter Ebene. Zu nennen sind insbesondere die Vereinten Nationen (UNO),
der Europarat, die Organisation
für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die Europäische Freihandelsassoziation
(EFTA), der
Europäische Wirtschaftsraum (EWR) einschliesslich der darüber hinaus gehenden Zusammenarbeit
mit der
Europäischen Union (EU) und die Welthandelsorganisation (WTO). Leitlinien
der internationalen Zusammenarbeit sind die Wahrnehmung der eigenen Staatsinteressen, der Schutz der
Landesangehörigen sowie die Solidarität mit der internationalen Staatengemeinschaft. Liechtenstein engagiert
sich daher besonders in der Menschenrechtspolitik, bei der Weiterentwicklung des Völkerrechts, der Entwicklungszusammenarbeit,
der internationalen humanitären Hilfe einschliesslich der Katastrophenhilfe und Osteuropahilfe sowie
in einzelnen Bereichen der internationalen Umweltpolitik. Im Unterschied zu
den meisten anderen Staaten
unterhält Liechtenstein kein Militär. Daher sind alle diesbezüglichen Themen für Liechtenstein nicht
von direkter Relevanz. Dennoch engagiert sich Liechtenstein im Rahmen seiner Möglichkeiten, zusätzlich
zur Unterstützung von humanitären Aspekten als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen, in der allgemeinen
Sicherheitspolitik und der Friedensförderung. Noch weniger als grössere
Staaten ist der Kleinstaat Liechtenstein in der Lage, in allen Bereichen, die auf europäischer oder
internationaler Ebene behandelt werden, selbst vertreten zu sein und überall eine aktive Rolle zu spielen.
Somit sind innerhalb der erwähnten Hauptbereiche Prioritäten definiert worden. Das sich immer wieder
ändernde internationale Umfeld – als Beispiele seien die Interessen des Finanzplatzes Liechtenstein
und Massnahmen zur internationalen Terrorismusbekämpfung erwähnt - bedingt auch eine jeweilige Neufestlegung
zur Frage, welches Gewicht den Prioritäten in der Umsetzung zukommen soll. Dies gilt nicht nur für die
praktische Tätigkeit des Amts für Auswärtige Angelegenheiten und der diplomatischen Vertretungen, sondern
auch für die Auswahl der internationalen Abkommen und internationalen Organisationen, bei welchen Liechtenstein
zusätzlich Vertragspartei beziehungsweise Mitglied werden soll. Dabei sind nicht nur die rechtlichen
und politischen, sondern auch die personellen und finanziellen Auswirkungen für Liechtenstein in die
Überlegungen einzubeziehen. Die Errichtung
diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins erfolgt auf Vorschlag der Regierung durch
S.D. den Landesfürsten bzw. seinen Stellvertreter. Wenn damit finanzielle und personelle Auswirkungen
verbunden sind, bedarf es der Zustimmung des Landtags (Art. 8 der Verfassung). Gesetz
vom 7. August 1952 betreffend Errichtung und Unterhaltung von Vertretungen des Fürstentums im Ausland
oder bei ausländischen Regierungen
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