DienstleistungsverzeichnisRegierung und VerwaltungOnlineschalter
Pfad : LLV.li /
Gesetze von A - Z

Aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz sind im Fürstentum Liechtenstein gewisse schweizerische Erlasse vollumfänglich oder artikelbezogen anwendbar. In der Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften ist die Anwendbarkeit der einzelnen Gesetze/Verordnungen zu entnehmen.

Recht Regierungskanzlei
alkoholische Getränke - Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken, Verordnung
Arbeitsgesetz - Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Aufführungsbewilligungen, Verordnung
Beflaggung, Verordnung
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Übereinkommen
Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, Gesetz
Einführungs-Gesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz
Grundverkehrsgesetz
Grundverkehrsverordnung
Kundmachungsgesetz
Landesangelegenheiten - Ausübung der politischen Volksrechte, Gesetz
Nachtruhe - Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe, Verordnung
Regierungskanzlei - Zuteilung von Geschäften, Verordnung
Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, Verordnung
Staatswappens - Führung und Verwendung, Verordnung
Verfassung des Fürstentums Liechtenstein
Verwaltungsgebühren, Verordnung
Wappengesetz
                         

 

 Drucken       Senden     +/- Textgrösse      Begriffserklärungen

 

Suchen & Finden  

Über das gesamte Portal

Hilfe zur Suche
Portaldienste
 
Liechtensteinische Landesverwaltung • Peter-Kaiser-Platz 1 • 9490 Vaduz • Tel. +423 / 236 61 11