DienstleistungsverzeichnisRegierung und VerwaltungOnlineschalter
Pfad : LLV.li / Regierung und Verwaltung / Ausländer- und Passamt / Dienstleistungen / Zustellungen durch öffentliche Bekanntgabe
Zustellungen durch öffentliche Bekanntgabe


Gemäss Art. 28 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) können Zustellungen an Personen deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind (wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevolmächtigter bestellt ist und nicht nach Art.8 ZustG vorzugehen ist), durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde, dass ein zustellzustellendes Dokument zur Ausfolgung bereit liegt vorgenommen werden.

Findet sich gemäss Art. 28 Abs. 2 ZustG der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde 14 Tage verstrichen sind.

                         

 

 Drucken       Senden     +/- Textgrösse      Begriffserklärungen

 

Suchen & Finden  

Ausländer- und Passamt (APA)
Über das gesamte Portal

Hilfe zur Suche
Allgemeines 
Amtsblatt
Organisation/Ansprechpersonen
Öffnungszeiten
Kontakt/Standort
Datenschutzhinweis
Kontaktformular
Links
Fragen und Antworten
Newsarchiv
Recht 
Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren - VEV
Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern - ZAV
Gesetz über die Ausländer - AuG
Verordnung über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - ZVV
Verordnung über die Integration von Ausländern - AIV
weiter
Onlineschalter

Sie haben die Möglichkeit die Dokumente
   - von A-Z,
   - nach Dokumententyp
   - oder nach Thema zu sortieren.

Bitte wählen Sie:

Portaldienste
 
Ausländer- und Passamt (APA) • Städtle 38 • Postfach 684 • 9490 Vaduz • Telefon: (+423) 236 61 41 • Telefax: (+423) 236 61 66 • E-Mail