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| Umwandlung - Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale
Liechtensteinische Anmeldung
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Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden: Antrag
auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Liechtensteinische Anmeldung
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Verfahrensbeschreibung Bitte beachten Sie
zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:
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Identifikation und Unterschrift Der Antrag erfordert für die elektronische Einreichung
eine Anmeldung oder eine
elektronische Signatur mit „lisign“ oder einem weiteren unterstützten Produkt. Bei
der Anmeldung oder beim Signieren wird Sie das System zur Eingabe Ihres 6-stelligen PINs auffordern. Wenn
Sie die Möglichkeit der Anmeldung nutzen, können Sie nach Erledigung Ihres Antrages die Bescheinigung
online über einen geschützten Zugang abholen. Wenn Sie in händischer Form arbeiten, können
Sie den Antrag trotzdem elektronisch ausfüllen und somit die Vorteile des Online-Antrages nutzen. Nach
der Eingabe Ihrer Antragsdaten müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben und per Post
bei der zuständigen Amtsstelle einreichen. |
| Voraussetzungen |
Eine internationale Registrierung, deren Basiseintragung oder -anmeldung innert
der 5 Jahre der Abhangigkeitsfrist (Art 6.3) MMA/MMP) im Ursprungsland teilweise oder vollstandig geloscht
wurde, kann in nationale Anmeldungen umgewandelt werden (Art. 9quinquies MMP). Da diese Moglichkeit
nur im MMP vorgesehen ist, ist es fur die Frage, ob eine Umwandlung moglich ist, entscheidend zu wissen,
ob zum Zeitpunkt der Loschung der internationalen Registrierung das MMA oder das MMP anwendbar war.
Der Antrag auf Umwandlung muss innerhalb dreier Monate nach der Loschung der
internationalen Registrierung beim Amt eingereicht werden (Art. 9quinquies MMP; Art. 44 Abs. 1 Bst.
a MSchG).. Eine umgewandelte nationale Anmeldung erhalt dasselbe Hinterlegungsdatum,
wie die ursprungliche internationale Registrierung (falls Letzterer die Prioritat einer fruheren Hinterlegung
gemass Art. 4 PVU zuerkannt wurde, gilt diese Prioritat auch fur die umgewandelte nationale Anmeldung).
Die umgewandelte Anmeldung wird einer materiellen Prufung unterzogen werden (Art. 9quinquies MMP i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 Bst. d MSchG). Nach der Prufung des Umwandlungsantrags wird die Marke mit einem entsprechenden
Vermerk publiziert. |
| Notwendige Unterlagen und Informationen |
Folgende Unterlagen sind beim Amt fur Volkswirtschaft einzureichen: - Umwandlungsgesuch;
- Kopie der Eintragungsbescheinigung oder der Mitteilung uber die nachtragliche Benennung
- Kopie der Mitteilung der Loschung
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| Zuständigkeit |
Schalterstunden
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08.30 - 11.30 Uhr 13.30 - 16.30 Uhr
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Bürozeiten
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08.00 - 11.30 Uhr 13.30 - 17.00 Uhr |  |
Aktuelle
Informationen zu Anfahrt, Offnungszeiten
sowie Ansprechpartner sind uber folgende Internetseite abrufbar: www.avw.llv.li |
| Kosten/Zahlung |
Siehe Gebuhrenverordnung, LGBl. 1997 Nr. 78 |
| Termin/Frist |
Der Antrag auf Umwandlung muss innerhalb von drei Monaten nach der Loschung der internationalen Registrierung beim Amt eingereicht werden (Art. 9quinquies MMP; Art. 44 Abs. 1 Bst. a MSchG). |
| Beachten |
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Liechtensteinische Landesverwaltung • Peter-Kaiser-Platz 1 • 9490 Vaduz • Tel. +423 / 236 61 11
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