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Grenzüberschreitende Dienstleistung (GDL) aus EU/EWR, Gesuch um Bestätigung / Bewilligung

Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden:

Gesuch um Bestätigung/ Bewilligung für eine grenzüberschreitende Dienstleistung (GDL)  

Verfahrensbeschreibung

Bitte beachten Sie zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:

Unterschrift

Der Antrag erfordert eine eigenhändige Unterschrift. Diese kann entweder in händischer Form oder elektronisch mit „lisign“ oder einem weiteren unterstützten Produkt angebracht werden.

Bei Verwendung der elektronischen Einreichungsart können Sie die massgebenden Daten im Formular erfassen und den Antrag am Schluss über den Button „Signieren & Senden“ elektronisch übermitteln. Das System wird Sie in diesem Rahmen zur Eingabe Ihres 6-stelligen PINs auffordern. Wenn Sie in händischer Form arbeiten, können Sie den Antrag trotzdem elektronisch ausfüllen und somit die Vorteile des Online-Antrages nutzen. Nach der Eingabe Ihrer Antragsdaten müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben und per Post bei der zuständigen Amtsstelle einreichen.

Voraussetzungen

Vor Erbringung der gewerblichen Dienstleistung ist beim Amt für Volkswirtschaft ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung einzureichen.Weitere Informationen dazu finden Sie hier: http://www.llv.li/amtsstellen/llv-avw-gdl.htm

Personen mit Sitz oder Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz, die in Liechtenstein eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit verrichten sowie deren ordnungsgemäss angestellten Arbeitnehmer können für die Dauer der Dienstleistung eine entsprechende Bestätigung bzw. Bewilligung erhalten.

Drittstaatsangehörige gelten als ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer, wenn sie seit zwölf Monaten auf dem Arbeitsmarkt des Arbeitsgebers integriert sind oder über einen gültigen und auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen. Allfällige Visumsbestimmungen bleiben vorbehalten

Meldepflicht

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ist ab dem neunten Tag meldepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt.

Die meldepflichtige Dienstleistungserbringung ist grundsätzlich auf höchstens 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt (vgl. jedoch auch weiter unten 2. Bemerkung zu 'Bewilligungspflicht').

Für die Dauer der Dienstleistungserbringung besteht ein Anwesenheitsrecht in Liechtenstein.

Die Meldung hat spätestens am neunten Tag der Dienstleistungserbringung zu erfolgen. Schweizer Staatsangehörige bzw. Unternehmen mit Sitz in der Schweiz dürfen die Arbeit frühestens acht Tage nach Zugang der Meldung aufnehmen. In Notfällen, für Reparaturen, bei Unfällen oder unter anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann die Arbeit schon am Tag der Meldung beginnen.

Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird dem Meldepflichtigen eine Meldebestätigung GDL ausgestellt. Eine Verlängerung ist möglich.

Bewilligungspflicht

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die mehr als 90 Tage dauert, ist vorbehaltlich Abs. 2 bewilligungspflichtig.

Bei EWR-Staatsangehörigen bzw. Arbeitnehmern von Unternehmen mit Sitz im EWR, die täglich an ihren ordentlichen Wohnsitz zurückkehren, ist die Dienstleistungserbringung nur meldepflichtig.

Das Bewilligungsgesuch ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der neunzigtägigen Frist zu stellen.

Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung erteilt.

Eine Verlängerung der Bewilligung ist möglich.

Schweizer Staatsangehörige bzw. Arbeiternehmer von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz dürfen die Arbeit frühestens nach Erteilung der Bewilligung aufnehmen.

Kosten

Für Meldebestätigungen sowie Bewilligungen werden je Person und Vorgang 100 Franken erhoben.

Notwendige Unterlagen und Informationen

EWR Staatsangehörige

  • bei Wohnsitz des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin im EWR-Raum, Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte
  • bei Wohnsitz des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin in der Schweiz, Kopie des Aufenthaltsausweises der Schweiz (L, B oder C)
  • Kopie Arbeitsvertrag des ausländischen Arbeitgebers oder Kopie der letzten drei Lohnabrechnungen

Schweizer Staatsangehörige

  • bei Wohnsitz des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin in der Schweiz, Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte
  • bei Wohnsitz des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin im EWR-Raum, Kopie des auf Dauer angelegten gültigen Aufenthaltstitels
  • Kopie Arbeitsvertrag des ausländischen Arbeitgebers oder Kopie der letzten drei Lohnabrechnungen

Angehörige eines Drittstaates

  • Kopie des gültigen Aufenthaltstitels bzw. Arbeitsbewilligung des EWR-Mitgliedsstaates bzw. der Schweiz (B oder C) (die Bestätigungen bzw. Bewilligungen in Liechtenstein können nur analog der Gültigkeitsdauer der Bewilligungen im EWR-Mitgliedsstaat bzw. der Schweiz ausgestellt werden)
  • Kopie des gültigen Einreisevisums für die Schweiz
  • Kopie Arbeitsvertrag des ausländischen Arbeitgebers oder Kopie der letzten drei Lohnabrechnungen
Zuständigkeit

Die Schalter des Ausländer- und Passamtes befinden Sich direkt neben dem Eingang zur Post.

Ausländer- und Passamt (APA)
Städtle 38
Postfach 684
9490 Vaduz

Tel. +423 / 236 61 41
Fax +423 / 236 61 66

Kontaktformular

  
Die Schalter des Ausländer- und Passamtes befinden Sich direkt neben dem Eingang zur Post in Vaduz.

Schalterstunden

Montag 09.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 18.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag, Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Bürozeiten

Montag bis Freitag                   08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Aktuelle Informationen zu Anfahrt, Öffnungszeiten sowie Ansprechpartner sind über folgende Internetseite abrufbar: www.apa.llv.li.

Kosten/Zahlung

Für Meldebestätigungen sowie Bewilligungen werden je Person und Vorgang 100 Franken erhoben.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Gebührenverordnung

Termin/Frist
-
Beachten

Vor Erbringung der Dienstleistung ist beim Amt für Volkswirtschaft, Abtl. Wirtschaft - Gewerberecht, eine Verfügung einzuholen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.avw.llv.li

 
                         

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