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| Hundegesetz, Antragsformular für die Sachkundeprüfung und Haltebewilligung nach dem Hundegesetz |
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Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden:
Antragsformular für die Sachkundeprüfung und Haltebewilligung
nach dem Hundegesetz
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Verfahrensbeschreibung Bitte beachten Sie
zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:
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Identifikation und Unterschrift Der
Antrag erfordert keine Unterschrift, jedoch
eine zusätzliche Bestätigung. Wenn
Sie die Anmelde-Möglichkeit benützen, können Sie den Antrag ohne weitere Bestätigung direkt einreichen.
Wenn Sie von der Anmelde-Möglichkeit keinen Gebrauch machen, erhalten Sie
nach Absenden
des Antrages an die von Ihnen angegebene Adresse ein Mail mit einer Bestätigungsaufforderung. Wichtig:
Ihr Antrag wird erst nach Eingang Ihrer Bestätigung bearbeitet. Grundsätzliche
Bemerkungen: Gemäss
geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person grundsätzlich unter-schrieben einzureichen.
Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung
verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf das Erfordernis der Unterschrift und bietet stattdessen
die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Mit der Verwendung
dieses Angebotes akzeptieren Sie den Verzicht auf das Unterschriftserfordernis. Sollte
es sich um einen unseriösen, nicht vom Antragsteller oder in seinem Willen eingereichten Antrag handeln,
behält sich die Liechtensteinische Landesverwaltung vor, entsprechend geeignete Massnah-men einzuleiten. |
| Voraussetzungen |
- Haltebewilligung
Wer einen potentiell
gefährlichen Hund halten will, benötigt vor dessen Anschaffung eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle
und Veterinärwesen. - Sachkundeprüfung
Die Bewilligung
wird erteilt, wenn der Antragsteller die Sachkundeprüfung erfolgreich absolviert hat.
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| Notwendige Unterlagen und Informationen |
- Strafregisterbescheinigung,
die nicht älter als drei Monate sein darf
- Schriftliche Erklärung der Antrag stellenden
Person, weder wegen Gewaltdelikten noch wegen schwerwiegender Widerhandlungen gegen die
Tierschutzgesetzgebung
bestraft worden zu sein
- Bescheinigung über das Ergebnis einer im Ausland absolvierten
Sachkundeprüfung (falls vorhanden)
- Herkunftsnachweis des zur Haltung vorgesehenen
Hundes
unter Angabe von Name und Adresse des Züchters oder der Züchterin bzw. des Vorbesitzers
oder der Vorbesitzerin
- Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit
einer Deckungssumme von mind. CHF 1‘000‘000.-
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| Zuständigkeit |
Bürozeiten
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08.00
- 11.30 Uhr 13.30 - 17.00 Uhr |  |
Aktuelle Informationen zu Anfahrt, Öffnungszeiten
sowie Ansprechpartner sind über folgende Internetseite abrufbar: www.alkvw.llv.li. |
Kosten/Zahlung |
Prüfungsgebühr: CHF 75.- Bewilligungsgebühr: CHF 75.- |
| Termin/Frist |
Termin/Frist Wer
einen potentiell gefährlichen Hund halten will, benötigt vor dessen Anschaffung eine Bewilligung des
Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. |
| Beachten |
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Liechtensteinische Landesverwaltung • Peter-Kaiser-Platz 1 • 9490 Vaduz • Tel. +423 / 236 61 11
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