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Hundegesetz, Antragsformular für die Sachkundeprüfung und Haltebewilligung nach dem Hundegesetz

Über den nachstehenden Link kann das Online-Formular gestartet werden:

Antragsformular für die Sachkundeprüfung und Haltebewilligung nach dem Hundegesetz

Verfahrensbeschreibung

Bitte beachten Sie zum vorstehenden Formular die folgenden Informationen:

Identifikation und Unterschrift

Der Antrag erfordert keine Unterschrift, jedoch eine zusätzliche Bestätigung.
Wenn Sie die Anmelde-Möglichkeit benützen, können Sie den Antrag ohne weitere Bestätigung direkt einreichen.

Wenn Sie von der Anmelde-Möglichkeit keinen Gebrauch machen, erhalten Sie nach Absenden des Antrages an die von Ihnen angegebene Adresse ein Mail mit einer Bestätigungsaufforderung. Wichtig: Ihr Antrag wird erst nach Eingang Ihrer Bestätigung bearbeitet.

Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person grundsätzlich unter-schrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf das Erfordernis der Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Mit der Verwendung dieses Angebotes akzeptieren Sie den Verzicht auf das Unterschriftserfordernis.

Sollte es sich um einen unseriösen, nicht vom Antragsteller oder in seinem Willen eingereichten Antrag handeln, behält sich die Liechtensteinische Landesverwaltung vor, entsprechend geeignete Massnah-men einzuleiten.

Voraussetzungen
  • Haltebewilligung
       Wer einen potentiell gefährlichen Hund halten will, benötigt vor dessen Anschaffung eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
  • Sachkundeprüfung
       Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Sachkundeprüfung erfolgreich absolviert hat.

Notwendige Unterlagen und Informationen
  • Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf
  • Schriftliche Erklärung der Antrag stellenden Person, weder wegen Gewaltdelikten noch wegen schwerwiegender   Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden zu sein
  • Bescheinigung über das Ergebnis einer im Ausland absolvierten Sachkundeprüfung (falls vorhanden)
  • Herkunftsnachweis des zur Haltung vorgesehenen Hundes unter Angabe von Name und Adresse des Züchters    oder der Züchterin bzw. des Vorbesitzers oder der Vorbesitzerin
  • Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. CHF 1‘000‘000.-

Zuständigkeit

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW)
Postplatz 2
Postfach 37
9494 Schaan


Tel. +423 / 236 73 11
Fax +423 / 236 73 10

Kontaktformular

  Bürozeiten
  • Montag bis Freitag

08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Aktuelle Informationen zu Anfahrt, Öffnungszeiten sowie Ansprechpartner sind über folgende Internetseite abrufbar: www.alkvw.llv.li.

Kosten/Zahlung

Prüfungsgebühr: CHF 75.-
Bewilligungsgebühr: CHF 75.-

Termin/Frist

Termin/Frist Wer einen potentiell gefährlichen Hund halten will, benötigt vor dessen Anschaffung eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

Beachten

-

 
                         

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