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Namensänderung nach einer Scheidung


Laut Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Abänderung des Ehegesetzes (LGBl. 1999 Nr. 28, 3. Abschnitt, Art. 66) hat der Ehegatte, dessen Familienname bei der Eheschliessung geändert wurde, das Recht, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteils gegenüber dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt zu erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Eheschliessung trug, wieder annimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Erklärung auch nach Ablauf der Frist abgegeben werden.

Die Familiennamen der Kinder werden durch die Namensänderungen in diesem Sinne nicht berührt.

Wer nach der in Rechtskraft getretenen Scheidung seinen früheren Namen wieder annehmen möchte, soll sich bitte mit dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Verbindung setzen, um einen Termin für die Namensänderung zu vereinbaren. Die Kosten für eine Namensänderung betragen CHF 100.00.

Rechtsgrundlage


Ehegesetz

                         

 

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