|
Laut Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Abänderung des Ehegesetzes
(LGBl. 1999 Nr. 28, 3. Abschnitt, Art. 66) hat der Ehegatte, dessen Familienname bei der Eheschliessung
geändert wurde, das Recht, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des auf Scheidung
lautenden Urteils gegenüber dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt zu erklären,
dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Eheschliessung trug, wieder annimmt. In
begründeten Ausnahmefällen kann diese Erklärung auch nach Ablauf der Frist abgegeben werden. Die
Familiennamen der Kinder werden durch die Namensänderungen in diesem Sinne nicht berührt. Wer
nach der in Rechtskraft getretenen Scheidung seinen früheren Namen wieder annehmen möchte, soll sich
bitte mit dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Verbindung setzen, um einen Termin für die Namensänderung
zu vereinbaren. Die Kosten für eine Namensänderung betragen CHF 100.00. Rechtsgrundlage Ehegesetz
|