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Kinder miteinander verheirateter Eltern führen den gemeinsamen
Familiennamen der Eltern. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind bei Geburt den
ledigen Namen der Mutter. Falls die Mutter gerichtlich getrennt ist, erhält das Kind, sofern dieses
302 Tage nach der gerichtlichen Trennung
geboren wird, den ledigen Namen der Mutter. Ansonsten
den verheirateten Namen der Mutter. Dasselbe gilt bei der gerichtlichen
Scheidung.
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