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Familienname des Kindes


Kinder miteinander verheirateter Eltern führen den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind bei Geburt den ledigen Namen der Mutter. Falls die Mutter gerichtlich getrennt ist, erhält das Kind, sofern dieses 302 Tage nach der gerichtlichen Trennung geboren wird, den ledigen Namen der Mutter. Ansonsten den verheirateten Namen der Mutter. Dasselbe gilt bei der gerichtlichen Scheidung.

                         

 

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