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Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen
Sorge. Während der Ehe üben die Eltern diese gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet,
so steht die elterliche Fürsorge der Mutter zu. Ist diese noch unmündig oder entmündigt, so überträgt
das Liechtensteinische Landgericht die
elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes
erfordert.
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