Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft
Grundsätzlich kann zwischen fünf verschiedenen Möglichkeiten
unterschieden werden, um die liechtensteinische Staatsbürgerschaft zu erwerben:
- Durch Geburt
(§ 4 LGBl. 1996 Nr. 124)
Kinder einer liechtensteinischen Mutter bzw. eines liechtensteinischen
Vaters erwerben die liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Dies gilt grundsätzlich auch für Adoptivkinder
(Annahme an Kindesstatt).
- Einbürgerung im ordentlichen Verfahren
(§ 6 LGBl. 2008 Nr. 306)
Die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren erfolgt über die
Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht, über welche die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger in einer
Abstimmung entscheiden. Der Antragsteller muss seit zehn Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein
haben und auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.
- Einbürgerung infolge Eheschliessung
(§ 5 LGBl. 2008 Nr. 306)
Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin
mit einem liechtensteinischen Landesbürger bzw. der Antragsteller mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin
seit mindestens fünf Jahren verheiratet ist, den ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat und auf
die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet.
- Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz
(§ 5a LGBl. 2008 Nr. 306)
Für eine Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz ist
ein ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein von 30 Jahren erforderlich, wobei die Jahre bis zum 20. Lebensjahr
doppelt gezählt werden. Der Antragsteller muss auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.
- Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit
(§ 5b LGBl. 2008 Nr. 306)
Für eine Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit ist ein ordentlicher
Wohnsitz in Liechtenstein von fünf Jahren Voraussetzung. Sie wurden im Inland geboren, sind seit Geburt
staatenlos, und haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Dokumente,
die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen von einem in Liechtenstein
anerkannten Übersetzer übersetzt werden.
Erwerb des Gemeindebürgerrechts (LGBl. 1996 Nr. 76)
Jeder
Landesbürger muss in einer Gemeinde des Fürstentums Liechtenstein Bürger sein, mit Ausnahme der Mitglieder
des Fürstlichen Hauses. Gemeindebürger zu sein, ohne das liechtensteinische Landesbürgerrecht zu besitzen,
ist nicht möglich.
Änderung des Gemeindebürgerrechts (LGBl. 1996 Nr. 76)
Informationen
diesbezüglich sind bei der Wohngemeinde im Fürstentum Liechtenstein einzuholen.
Weitere Informationen
Einbürgerung von Kindern liechtensteinischer Mütter Einbürgerung
ausserehelicher Kinder liechtensteinischer Väter
Rechtsgrundlage
Gemeindegesetz Gesetz über den
Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in der Fassung des Gesetzes vom 2. November 1960
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