|
Die Bestimmungen zur Besteuerung natürlicher Personen wurden unter dem neuen Steuergesetz insgesamt nur moderat überarbeitet, um der bewährten Steuertradition des Landes Rechnung zu tragen. Deshalb unterliegen in Liechtenstein steuerpflichtige natürliche Personen weiterhin der Vermögens- und Erwerbssteuer. Die Landessteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb einschliesslich des in einen Erwerb umgerechneten Vermögens (Sollertrag).
Ab 01.01.2011 werden Kapitalgewinne nicht mehr besteuert; im Gegenzug sind Kapitalverluste nicht abzugsfähig. Der bisherige, vergleichsweise komplex ausgestaltete Progressionszuschlag sowie der Alleinerziehenden- oder Verheiratetenabzug werden durch angepasste, teilweise erhöhte Abzugs- und Freibeträge und einen 7-Stufentarif ersetzt. Anstelle des Haushalts- und Vermögensabzuges wird ein erhöhter Freibetrag von CHF 15’000 für Alleinstehende respektive CHF 30’000 für Verheiratete und Alleinerziehende gewährt. Steuerfrei sind zukünftig Hausrat und privat genutzte Motorfahrzeuge, soweit ihr Wert einen Betrag von CHF 25’000 respektive CHF 50’000 bei Verheirateten nicht übersteigt.
|