Wer bei einer Veräusserung von im Inland gelegenen Grundstücken im Sinne des Sachenrechtes oder von Teilen solcher, einen Gewinn erzielt, hat darauf die Grundstücksgewinnsteuer zu entrichten.
Drucken Senden +/- Textgrösse Begriffserklärungen
Suchen & Finden  
Sie haben die Möglichkeit die Dokumente - von A-Z, - nach Dokumententyp - oder nach Thema zu sortieren.
Bitte wählen Sie: