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Home - Amt für Bau und Infrastruktur / Stabsstelle für Landesplanung (SLP)


Mit Wirkung ab 01.01.2013 werden die Aufgaben der Stabstelle Landesplanung in die Fachbereiche Landesplanung und Ortsplanung aufgeteilt. Der Teil der Landeplanung wird dem Ressort Umwelt, Raum, Land- und Forstwirtschaft angegliedert. Die Aufgaben im Rahmen der Ortsplanung werden im neuen Amt für Bau und Infrastruktur bearbeitet.

Landesplanung

Die Landesplanung beschäftigt sich mit der Entwicklung und Betreuung des Landesrichtplans und betreut die Agenden der grenzüberschreitenden Raumplanungsthemen.

Kontakt: Ressort Umwelt, Raum, Land- und Forstwirtschaft, Remo Looser

Ortsplanung

Zum Auftrag des Fachbereiches Ortsplanung im Amt für Bau und Infrastruktur gehört die fachliche Beratung der Gemeinden im Sinne einer geordneten räumlichen und nachhaltigen Entwicklung. Dabei wird auf die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Landesrichtplan geachtet. Im Weiteren beurteilt der Fachbereich Ortsplanung die Planungsinstrumente der Gemeinden und stellt die Anträge zur Genehmigung durch die Regierung. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Planungsinstrumente:

  • der Gemeinderichtplan (BauG Art.20), ein behördenverbindlicher Plan, der gesamthaft oder sektoriell die angestrebte Entwicklung des Gemeindegebietes oder von Teilen davon festlegt (BauG Art. 2, lit. o).
  • die Gemeindebauordnung (BauG Art. 11), die die allgemeinen Bau-und Gestaltungsvorschriften der Gemeinde sowie Vorschriften zum Zonenplan enthält.
  • der Zonenplan (Baug Art. 12ff), der das Gemeindegebiet in verschiedene Bebauungszonen und Zonen anderer Nutzung unterteilt und integrierender Bestandteil der Bauordnung ist.
  • der Überbauungsplan (Art. 21ff), der die Überbauung eines Teilgebiets wie ein Quartier in Ergänzung zur Bauordnung festlegt.
  • der Gestaltungsplan (BauG Art. 24ff), der eine Überbauung bis in Einzelheiten regelt.

Kontakt: Amt für Bau und Infrastruktur, Fachbereich Ortsplanung, Catarina Proidl.

Gestaltungskommission gemäss Art. 93 Baugesetz

Die Gestaltungskommission gemäss Art. 93 BauG beurteilt neben Richtplänen und von der Regelbauweise abweichenden  Projekten insbesondere Überbauungs- und Gestaltungspläne.

Die Organisation der Sitzungen wird vom Fachbereich Ortsplanung organisiert.

Formular betreffend erforderliche Planungsunterlagen für die Kommissionssitzungen 

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