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Finanzplanung


Das Finanzhaushaltsgesetz erteilt der Regierung in Art. 25 folgenden Auftrag:

1. Die Regierung erstellt jährlich zuhanden des Landtags einen mehrjährigen Finanzplan. Dieser umfasst den Zeitraum von vier Jahren, beginnend mit dem kommenden Voranschlagsjahr.

2. Der Finanzplan enthält:

  • die voraussichtlichen Aufwände, Erträge und Nettoinvestitionen;
  • die im Betrachtungszeitraum erwarteten Finanzierungsüberschüsse oder -fehlbeträge und im Fall letzterer Angaben zu deren Finanzierung;
  • die erwartete Entwicklung der Aktiven und Passiven.

Die Stabsstelle Finanzen erstellt gemäss den Anforderungen des Finanzhaushaltsgesetzes z.Hd. der Regierung den Entwurf des mehrjährigen Finanzplanes.

Bericht und Antrag zur Finanzplanung 2013-2016

Werden im Rahmen des Finanzplans die Eckwerte des Finanzleitbildes gemäss Art. 26 FHG nicht erfüllt, ist die Regierung verpflichtet dem Landtag innerhalb von sechs Monaten nach Behandlung des Finanzplans durch den Landtag Vorschläge für Massnahmen zur Einhaltung der Eckwerte zu unterbreiten.

Ansprechpartnerin:
Beck Daniela

                         

 

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