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Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) gründet sich auf:
- die primäre Gesetzgebung der Europäischen Union, die im Lauf der letzten vierzig Jahre entwickelt wurde (= Diskriminierungsverbot, 4 Grundfreiheiten, gemeinsame Wettbewerbsregeln und Flankierende und Horizontale Politiken)
- und auf die darauf aufbauende sekundäre Gesetzgebung, das so genannte Acquis Communautaire (= EWR-relevante EU-Rechtsakte, welche von den EU-Institutionen fortlaufend angenommen werden).
Daher ist ein grosser Teil des EWR-Abkommens mit den entsprechenden Bestimmungen zu den vier Grundfreiheiten, wie sie im 1957 in Rom unterzeichneten EWG-Vertrag festgelegt sind, identisch.
Das EWR-Abkommen besteht aus dem Hauptabkommen mit 129 Artikeln, 22 Anhängen und 50 Protokollen sowie den EWR-relevanten EU-Rechtsakten (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen, etc.), auf die darin verwiesen wird.
Nicht unter das EWR-Abkommen fallen die gemeinsame Steuerpolitik sowie die gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik der EU. Da es sich beim EWR nicht um eine Zollunion handelt, ist auch die Handelspolitik gegenüber Drittländern nicht Gegenstand des Abkommens.
EWR-Abkommen
EWR-Abkommen (Deutsch)  Konsolidierte Fassung (Englisch)
EWR-Erweiterungsabkommen
Zur Gewährleistung der Homogenität mit dem Europäischen Wirtschaftsraum sieht Art. 128 EWR-Abkommen vor, dass jeder neue Mitgliedstaat der EU zeitgleich auch Vertragsstaat des EWR-Abkommens werden muss.
Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link.
Berichte und Anträge zum EWR-Abkommen
Die Berichte und Anträge der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zum EWR-Abkommen finden Sie unter diesem Link.
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