Allgemeines
Die in einen öffentlichen Kindergarten oder eine öffentliche Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler haben regelmässig und pünktlich den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen (Art. 83 des Schulgesetzes, LGBl. 1972 Nr. 7; Art. 18 der Schulorganisationsverordnung, LGBl. 2004 Nr. 154).
In dem vom Schulamt herausgegebenen amtlichen Ferienkalender (71 kb) sind die Unterrichtstage und die unterrichtsfreien Tage festgelegt.
Unterrichtsdispensen und Dispensen von Schulveranstaltungen können nur für begründete Anlässe bewilligt werden.
Dispensen zum Zweck der Befreiung von lehrplanmässigen Lernzielen sind unzulässig.
Grobe Verstösse gegen die gesetzliche Schulpflicht sind von der Schulleitung dem Schulamt zu melden. Das Schulamt ist befugt, eine Verwarnung bzw. eine Geldstrafe bis zu CHF 5'000 auszusprechen (Art. 88 des Schulgesetzes, LGBl. 1972 Nr. 7).
Benutzung des Formulars / Zeitpunkt der Antragstellung
Für die Antragstellungen ist das Formular Dispensgesuch zu benutzen. Es kann bei der jeweiligen Klassenlehrperson oder der Schulleitung bezogen werden.
Es ist spätestens eine Woche vor Beginn der geplanten Abwesenheit, auf jeden Fall aber vor verbindlichen Buchungen (Reservationen, Arrangements etc.) vollständig ausgefüllt bei der Klassenlehrperson bzw. bei der Kindergärtnerin oder bei der Schulleitung einzureichen.
Auf bereits getätigte Reisebuchungen wird bei der Prüfung des Dispensgesuches keine Rücksicht genommen.
Pro Kind ist jeweils ein Formular auszufüllen und der Klassenlehrperson bzw. der Kindergärtnerin oder bei der Schulleitung abzugeben.
Hinweise zu einigen Dispensbegründungen
a) Ferienverlängerung, Ferien während der Unterrichtszeit
Gesuche um Ferienverlängerungen werden abgelehnt, wenn nicht besondere unaufschiebbare familiäre Gründe geltend gemacht werden.
Können die Familienferien nicht während der Schulferien gemäss amtlichem Ferienkalender (71 kb) durchgeführt werden und bestätigt der Arbeitgeber schriftlich diesen Umstand, können Ferien ausnahmsweise auch ausserhalb der Schulferien bewilligt werden.
b) Religiöse Feiertage
Die Feiertage der katholischen Kirche in Liechtenstein sind gemäss amtlichem Ferienkalender (71 kb) schulfrei. Für wichtige Feiertage von anerkannten Religionsgemeinschaften wird in der Regel die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt, sofern das Dispensgesuch rechtzeitig eingereicht wird.
c) Dispensen für Sportanlässe
Dispensgesuche für Sportanlässe können bewilligt werden, sofern eine Sportart auf höherem Leistungsniveau betrieben wird. Genügende schulische Leistungen, einwandfreies Betragen und die Bereitschaft, den verpassten Schulstoff selbstständig aufzuarbeiten, werden für eine Bewilligung vorausgesetzt.
d) Freistellungen vom Sportunterricht für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler
Schülerinnen und Schüler können nur dann vom Sportunterricht freigestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- überdurchschnittliche Erfolge
- hoher Trainingsaufwand
- Sportarten, bei denen der Leistungszenit sehr früh erreicht wird (z.B. Kunstturnen)
- rechtzeitige Antragstellung: jeweils vor Semesterbeginn
e) Dispensen wegen Vereinsausflügen, Konzertreisen usw.
Pro Schuljahr wird in der Regel nur für einen Tag bzw. für einen Anlass eine Freistellung bewilligt. Dem Formular ist eine schriftliche Anfrage des Vereines mit namentlicher Angabe der verantwortlichen Betreuungspersonen beizufügen.
Versäumte Unterrichtsinhalte oder schriftliche Arbeiten
Der Schüler oder die Schülerin muss den versäumten Schulstoff und eventuelle schriftliche Arbeiten in Absprache mit den Lehrpersonen vor- oder nachholen.
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