Allgemein Die Zulassung der Dolmetscher und/oder Übersetzer erfolgt nach dem Gesetz über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden.
Bewilligung Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen ist die Regierungskanzlei. Voraussetzung für die Zulassung ist die Beherrschung der deutschen Sprache sowie der betreffenden Fremdsprache in Wort und Schrift.
Wer als Dolmetscher und/oder Übersetzer zugelassen wird, erhält von der Regierungskanzlei einen Ausweis. Der Ausweis enthält den Vor- und Familiennamen, die Anschrift sowie ein Foto der zugelassenen Person.
Wer in die Liste eingetragen ist, kann seinem Namen den Zusatz "vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassener Dolmetscher oder Übersetzer" bzw. "vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassene Dolmetscherin oder Übersetzerin" beifügen.
Nähere Angaben zur Bewilligung / Antragstellung finden Sie hier: Dolmetscherbewilligung
Liste Die Regierung führt eine Liste der vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer. In der Liste werden die Dolmetscher und Übersetzer nach den einzelnen Fremdsprachen getrennt aufgeführt, wobei Vor- und Familienname, sowie Kontaktmöglichkeiten (Adresse, Telefon, ev. E-Mail) aufgeführt sind.
Liste der vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer (144kb) 
Weitere Informationen Englische Bezeichnung von Landtag, Regierung, Verwaltung und Gerichte (114kb)
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