Allgemein Alkoholkonzessionen werden für:- den
Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken, und
- den Handel mit gebrannten
alkoholischen Getränken
ausgestellt. Bewilligung Mit
dem Antrag eingereicht werden muss die Gewerbebewilligung des Amtes für Volkswirtschaft mit einem entsprechenden Eintrag (z.B. Kleinhandel mit Wein und Spirituosen).Die
Konzession wird jeweils auf die Dauer eines Kalenderjahres erteilt und erlischt auf das Ende des Jahres. Geschäfte,
welche im Besitz einer Konzession sind, erhalten ohne anders lautenden Mitteilung die Konzessionsurkunde
ohne neuerliches Ansuchen zu Beginn des neuen Jahres zugestellt. Neu eröffnete
Geschäfte können die Konzession auch während des laufenden Jahres lösen. Gebühr- CHF
100.-- für den Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken
- CHF 100.-- für
den Handel mit gebrannten alkoholischen Getränken
Rechtsgrundlagen Verordnung
über den Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken Einführungs-Gesetz
zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 2003 (170 kb)
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