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Die Zuständigkeiten der Motorfahrzeugkontrolle umfassen die Ausstellung von Fahrzeugzulassungen (Fahrzeugausweise und Kontrollschilder), die Erteilung von Lernfahrausweisen und Führerscheinen, die Erteilung von Sonderbewilligungen (Transporte mit Übermassen und Bewilligungen durch Fahrverbote), Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, die Ausstellung von Behinderten-Parkbewilligungen, die Abnahme von Theorie- und Führerprüfungen, die technische Kontrolle von Motorfahrzeugen und Anhängern.

Rechenschaftsbericht
Aufgabengebiet

Kontrollschild-Versteigerung

Am Dienstag, 02. Juli 2013 um 17.30 Uhr führt die Motorfahrzeugkontrolle eine Kontrollschild-Versteigerung durch. Die Versteigerung findet in der Prüfhalle der Motorfahrzeugkontrolle statt (Gewerbeweg 2, 9490 Vaduz). Zur Versteigerung gelangen folgende Kontrollschilder:

Motorwagen-Kontrollschilder FL:
2160 2721 2825 2828 3103 3312 3377 3500 3808 3944 4130 4168 4443 4508 4987 5004 5371 5422 5576 5896 6599 6634 6667 6926 6933 7087 7288 7424 7426 7598 7731 7894 8223 8682 8863 8908 9131 9223 9288 9533 9565 9794 9990 34000

Motorrad-Kontrollschilder FL:
81 106 188 211 212 400

Für die Teilnehmer der Versteigerung gelten folgende Bedingungen:

  1. Zur Teilnahme berechtigt sind alle Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Liechtenstein. Es dürfen nur Kontrollschilder für den Eigenbedarf ersteigert werden.
  2. Auf das ersteigerte Kontrollschild muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Versteigerung ein Fahrzeug zugelassen werden. Andernfalls erlischt der Anspruch auf das Kontrollschild.
  3. Die ersteigerten Kontrollschilder sind am Tag der Versteigerung bar oder vor der Zulassung durch Überweisung des Steigerungsbetrages an die Motorfahrzeugkontrolle zu bezahlen. In jedem Fall ist an der Versteigerung eine Kaution von CHF 500.00 in bar zu bezahlen, der bei Nichteinlösung verfällt, ansonsten angerechnet wird.
  4. Der an der Versteigerung für ein bestimmtes Kontrollschild bezahlte Betrag befreit nicht von ordentlichen Gebühren und Abgaben jeder Art, namentlich für die Zulassung, Umschreibung oder Deponierung von Kontrollschildern.
  5. Die Kontrollschilder bleiben Eigentum der Motorfahrzeugkontrolle. Der Halter ist nicht berechtigt, in irgendeiner Form darüber zu verfügen.
  6. Es erfolgt in keinem Fall eine Rückerstattung des Steigerungsbetrags.
  7. Das Mindestgebot für ein Kontrollschild beträgt CHF 500.--. Während der Versteigerung muss das nächsthöhere Gebot um mindestens CHF 100.—höher sein.
  8. Ist es einer Person nicht möglich selbst an der Versteigerung teilzunehmen oder soll für eine Gesellschaft mitgesteigert werden, so ist vor Beginn der Versteigerung eine entsprechende Vertretungsvollmacht abzugeben.

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