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Befristete Schilder (Befristeter Fahrzeugausweis)


Befristete Zulassung

Befristete Kontrollschilder erhalten Natürliche Personen (Ausländer welche eine Kurzfristige Aufenthaltsbewilligung (L) besitzen, sowie Drittausländer welche die Aufenthaltsbewilligung (B) noch nicht zwei Jahre besitzen.) sowie Juristische Personen – genauer Sitzgesellschaften. Diese Sitzgesellschaften benötigen zur Einlösung einen aktuellen Handelsregisterauszug sowie vom Verwaltungs- oder Stiftungsrat eine Bestätigung, dass das Motorfahrzeug eingelöst werden darf.

Für befristet immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder und Kontrollmarken abgegeben. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem befristeten Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der befristeten Immatrikulation abgelaufen ist, der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen. Jedes Kontrollschild trägt eine Kontrollmarke. Die Kontrollmarke nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der befristeten Immatrikulation abläuft.

Verlängerung

Wenn Sie die Schilder wieder in Kraft setzen wollen (z.B. Verlängerung oder wieder in Verkehr setzen), benötigen wir von Ihnen einen neuen gültigen und befristeten Versicherungsnachweis sowie den bisherigen befristeten Fahrzeugausweis. Die Verlängerung ist nur möglich, wenn die bestehenden Ausweise und Schilder noch gültig sind. Ansonsten werden neue Kontrollschilder zugeteilt.

Diese Immatrikulation muss bar, mit EC- oder Kreditkarte bezahlt werden.

                         

 

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