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Beschwerdeverfahren gegen Administrativmassnahmen


Rechtsmittel

Gegen die Anordnung einer bzw. Verfügungen der kann binnen 14 Tagen ab Zustellung entweder das Rechtsmittel der Vorstellung (Einspruch bei der Motorfahrzeugkontrolle) oder Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit Sitz in 9490 Vaduz, Städtle 49 erhoben werden.

Eine Beschwerde muss enthalten:

  • Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
  • Erklärung, ob die Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten wird, im letzteren Fall die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles
  • Beschwerdegründe
  • Anträge
  • Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen
  • Unterschrift des Beschwerdeführers.

Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten können wiederum binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in 9490 Vaduz, Städtle 49 (Postfach Regierungsgebäude) angefochten werden.

Während dem Beschwerdeverfahren kommen Administrativmassnahmen aufschiebende Wirkung zu. Das heisst, dass der entzogene Führerausweis erst bei der Motorfahrzeugkontrolle deponiert werden muss, wenn die Entzugsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die aufschiebende Wirkung wird verweigert, wenn der Führerausweis aufgrund einer Sicherungsmassnahme (Drogen- oder Trunksucht, Krankheit) oder aufgrund eines Verfahrens bei Fahren in nicht fahrfähigem Zustand entzogen wird.

                         

 

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