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Reden 2008

„Stiftungsrechtsrechtsreform vor dem Abschluss“

Exzellenzen,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bereits anlässlich der Informationsveranstaltung im Juni letzten Jahres habe ich Ihnen die Notwendigkeit sowie die Ziele und Inhalte der liechtensteinischen Stiftungsrechtsreform darlegen können.

Ich habe meine Ausführungen damals mit der Hoffnung abgeschlossen, dass der allgemeine Reformwille aller Finanzplatzakteure weiter spürbar bleibe und wir zielorientiert an der Finalisierung dieses – für den Finanzplatz Liechtenstein wichtigen Gesetzgebungsprojektes – arbeiten können.

Diese meine Hoffnung hat sich erfreulicherweise erfüllt. Das Ziel der Schaffung eines modernen Stiftungsrechts ist beinahe erreicht, die Totalrevision steht vor dem Abschluss. Die Gesetzesvorlage ist vom liechtensteinischen Parlament an der Sitzung im März dieses Jahres behandelt worden und dabei auf breite Zustimmung gestossen. Doch bis dorthin war es ein weiter Weg. Lassen Sie mich Ihnen deshalb die Ergebnisse der Vernehmlassung kurz zusammenfassen, um sodann ein paar zentrale Schwerpunkte des neuen Stiftungsrechts nochmals eingehend zu erläutern.

Bevor ich jedoch damit beginne, ist es mir im Lichte der aktuellen Entwicklungen ein Anliegen,  Folgendes klarzustellen. Die Thematik der gegenständlichen Gesetzesvorlage ist das Stiftungsrecht und diese darf nicht mit Fragen der internationalen Kooperation, der Rechtshilfe oder der Steuerpolitik vermischt werden. Leider ist diese Sichtweise in den Diskussionen der letzten Wochen und Monate oft untergegangen. Dennoch darf bei korrekter Betrachtung nicht verkannt werden, dass Steuerdelikte immer noch durch die Steuerpflichtigen selbst und nicht durch ein Rechtsinstitut begangen werden, weshalb das Stiftungsrecht und Fragen der Rechtshilfe unterschiedliche Dinge sind.

Geschätzte Damen und Herren, ich werde mich im Folgenden deshalb ausschliesslich an die Thematik des neuen Stiftungsrechts halten.

Zunächst erinnere ich nochmals an die Zielsetzung der Stiftungsrechtsreform.

1. Zielsetzung und Grundsätze der Reform

Im Zuge der Ausarbeitung der Vorlage zu einer Stiftungsrechtsvorlage war es für mich stets von grösster Wichtigkeit, die folgenden Aspekte zu einer Gesamtkonzeption zusammen zu führen:

Als Regierungsmitglied habe ich bei der Bearbeitung rechtlicher Rahmenbedingungen zunächst die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen wahrzunehmen und die staatlichen Anliegen und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Die Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit stehen dabei im Vordergrund.

Darüber hinaus ist aber gerade in einem Rechtsbereich wie dem Stiftungsrecht in besonderer Weise den Anliegen des Marktes Rechnung zu tragen. Denn für die Marktteilnehmer ist die Reform des Stiftungsrechts nicht eine alltägliche Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen, sondern die Reform wirkt sich unmittelbar auf den liechtensteinischen Finanzplatz und seine Wettbewerbsfähigkeit aus.

Um beiden Interessenslagen bestmöglich gerecht zu werden, habe ich mich im Zuge der Revisionsarbeiten dazu entschlossen, den Revisionsprozess durch ausgewiesene Stiftungsrechtsexperten begleiten zu lassen, nämlich durch Herrn Prof. Martin Schauer aus Wien sowie durch den deutschen Stiftungsrechtsprofessor Dominique Jakob. Beide Experten sollten aufgrund ihrer wissenschaftlichen Sichtweise gleichsam als eine Art „Machbarkeitsfilter“ in der Lage sein, die Vertretbarkeit bestimmter Lösungsansätze aus rechtsdogmatischer Sicht zu beurteilen. Nur so – und davon war und bin ich nach wie vor überzeugt – kann letztlich ein neues Stiftungsrecht auch international Anerkennung finden.

2. Ergebnisse der Vernehmlassung

Geschätzte Damen und Herren, auf der Basis soeben erwähnter Grundsätze konnte im März 2007 die offizielle Vernehmlassung zum neuen Stiftungsrecht gestartet werden. Bis zum Ende der Vernehmlassungsfrist am 6. Juli 2007 sind im Ressort Justiz zahlreiche Stellungnahmen eingegangen. Diese Stellungnahmen waren zum Teil komplex, konzentrierten sich aber in den Kernanliegen auf ein paar wenige Themen.

Neben den Schwerpunktthemen der Vernehmlassung gab es erfreulicherweise zahlreiche zentrale Inhalte der Vernehmlassungsvorlage, die bei den Vernehmlassungsteilnehmern praktisch unwidersprochene Zustimmung fanden.

Zu erwähnen sind hier insbesondere:

  • die Verankerung einer Definition der Gemeinnützigkeit im Allgemeinen Teil des PGR,
  • die Zielsetzung, ein modernes und in sich geschlossenen Gesetzeswerk zu schaffen,
  • die Vereinheitlichung der Terminologie,
  • die grundsätzliche Unterteilung in privatnützige und gemeinnützige Stiftungen, oder etwa
  • die Entscheidung für die Einführung des Systems der Gründungsanzeigen. Dies war erfreulich. Denn gerade diese Neuerung stellt ein wichtiges Element im Gesamtsystem einer deutlich verbesserten Kontrolle im Gründungsstadium dar.

Nach diesen einleitenden Bemerkungen möchte ich auf drei zentrale Schwerpunkte der Vorlage zu sprechen kommen. Ich beginne zunächst mit der „Erhöhung der Stifterverantwortung“ und stellen Ihnen unter diesem Stichwort einige wichtige Punkte dar.

3. Erhöhung der Stifterverantwortung

Schon bisher war die Verantwortung des Stifters im liechtensteinischen Stiftungsrecht hoch. Dennoch wollen wir die besondere Verantwortung des Stifters für den Erfolg einer Stiftung in Zukunft noch deutlicher hervorheben.

Unter diesem Gesichtspunkt wird nun deshalb insbesondere geklärt, dass die essentialia negotii des Stiftungsgeschäfts vom Stifter selbst vorgegeben sein müssen. Dazu zählen die Bestimmung des Zwecks sowie die Bezeichnung des Begünstigtenkreises. Auch die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde sind Sache des Stifters. Durch diese Klarstellungen wird die Stiftung ganz strikt von der Körperschaft abgegrenzt.

Klar gestellt wird ausserdem, dass Stifterrechte nicht übertragbar und nicht vererblich sind. Diesen Punkt möchte ich deshalb betonen, weil hier gerade auch in ausländischen Stiftungsrechtsordnungen nicht regelmässig Klarheit gegeben ist.

Durch die Regelung der Nichtübertragbarkeit der Stifterrechte wird eine weitere zentrale Weichenstellung und damit Rechtssicherheit im neuen Stiftungsrecht ermöglicht: Es wird der treuhänderischen Stiftungserrichtung eine klare Rechtsgrundlage gegeben.

Ich komme damit zu einem zweiten Schwerpunkt, zur

4. Neuregelung der Stiftungsaufsicht – Aufsichtsbehörde

Im Bereich der Stiftungsaufsicht wird das neue Recht zentrale Änderungen bringen. Das Erfordernis der Aufsicht wird neu anhand der Unterscheidung von Privatnützigkeit und Gemeinnützigkeit geregelt. Während bei privatnützigen Stiftungen die Aufsicht grundsätzlich durch die Begünstigten intern ausgeübt wird, unterliegen gemeinnützige Stiftungen ganz generell der externen öffentlichen Aufsicht.

Die Aufsicht wird dabei neu in die Hände des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts gelegt. Es wird damit eine zentrale Stiftungsaufsichtsbehörde als

Kompetenzzentrum geschaffen. Die Vereinigung von Kompetenz und Erfahrung in einer einzigen Behörde gewährleistet Kontinuität und Rechtssicherheit.

Die Aufgabe der Stiftungsaufsichtsbehörde bei privatnützigen Stiftungen besteht darin, die materielle Prüfung der Richtigkeit der Angaben in der Gründungsanzeige vorzunehmen.

Im Bereich der Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen hat die Stiftungsaufsichtsbehörde inhaltlich die international üblichen Befugnisse. So obliegt ihr die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens.

Im gesamten Aufsichtsregime neu ist sodann die verpflichtende Einrichtung einer Revisionsstelle für die der öffentlichen Aufsicht unterstehenden Stiftungen. Dieser Ansatz liegt ebenfalls im internationalen Trend und wird beispielsweise neu auch in der Schweiz verwirklicht. Das Verfahren sieht vor, dass die Revisionsstelle vom Gericht zu bestellen ist. Stifter oder Stiftungsrat können dazu Vorschläge machen. Die Vorlage sieht zudem eigene Bestimmungen hinsichtlich der Qualifikation sowie der Unabhängigkeit der Revisionsstelle vor.

Die Revisionsstelle trifft eine jährliche umfassende Prüfungspflicht. Beanstandungen müssen mit ausführlichen Berichten der Stiftungsaufsichtsbehörde mitgeteilt, Unauffälligkeiten können mit kurzen Stellungnahmen dargestellt werden.

Eine von den Experten als „bemerkenswert“ bezeichnete Neuregelung findet sich sodann in § 29. Neu wird dort vorgesehen, dass die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen nicht direkt durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erfolgt, sondern die Stiftungsaufsichtsbehörde sich an das Gericht wendet. Das Gericht entscheidet über die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen. Damit wird die laufende Staatsaufsicht durch ein System der antragsbezogenen Gerichtskontrolle ergänzt.

Damit kann gewährleistet werden, dass alle aufsichtsrechtlichen Massnahmen – sowohl bei privatnützigen als auch bei gemeinnützigen Stiftungen – durch das Gericht angeordnet werden. Bei vergleichbaren Sachverhalten kann es so nicht zu unterschiedlichen Anordnungen bzw. abweichender Rechtsprechung kommen. Dies ist

nach geltendem Recht nicht der Fall, weil die Aufsicht über privatnützige Stiftungen in die gerichtliche Zuständigkeit und jene über gemeinnützige Stiftungen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt.

Mit dem neuen Modell der Aufsicht wird die Rechtssicherheit massgeblich gestärkt. Vor allem aber werden die Vorteile beider Aufsichtssysteme vereint, nämlich: die laufende Kontrolle durch eine Behörde, die die Stiftungstätigkeit dauernd überwacht, mit der Neutralität und Unabhängigkeit des Richters. Das findet Anerkennung. So hat Herr Professor Jakob sich kürzlich an einem öffentlichen Vortrag zu dieser Neuerung wie folgt geäussert: „An der Regelung gibt es daher nicht nur nichts auszusetzen, sie könnte im internationalen Kontext sogar Vorbildcharakter gewinnen“.

Ich komme damit zum dritten Schwerpunkt, zu den Rechten der Begünstigten, einem Rechtsbereich, welcher oft auch als sog. Foundation Governance bezeichnet wird.

5. Rechte der Begünstigten – Foundation Governance

Geschätzte Damen und Herren, lassen Sie mich hier zunächst zur Frage kommen, was Foundation Governance denn genau bedeutet. Unter Foundation Governance versteht man den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Überwachung einer Stiftung. Mit anderen Worten sollen die Stiftung und ihre Beteiligten durch ein angemessenes Organisationsgefüge kontrolliert und vor Fehlverhalten geschützt werden. Die Kontrolle durch Stiftungsbeteiligte ist ein moderner, subtiler Ansatz.

In der Vorlage zum neuen Stiftungsrecht findet sich mit acht Paragraphen auf den ersten Blick eine möglicherweise als hoch empfundene Anzahl von Regelungen der Foundation Governance. In Tat und Wahrheit jedoch ist eine solche Regelungsdichte in dieser auch international äusserst strittigen Frage mehr als nur wünschenswert. Mit der Vorlage werden erstmals die wichtigen Fragen nach der Rechtsstellung der Begünstigten und deren Antrags- und Kontrollrechte eingehend geregelt.

Dabei wurde ein Kompromiss zwischen Kontrolle und Vertraulichkeit gefunden. Im Gegensatz zu den Regelwerken anderer Länder wird dieser strittige Punkt jedoch nicht der Rechtsprechung überlassen, sondern es wird aktiv bereits bei der Gesetzwerdung für mehr Rechtssicherheit und eine erleichterte Anwendung in der

Praxis gesorgt. Die liechtensteinische Rechtsordnung klärt somit eine im rechtsvergleichenden Kontext vielfach umstrittene und vor allem offen gebliebene Frage abschliessend.

Der Kreis der Auskunftsberechtigten wird in der Vorlage bewusst weit gezogen – er umfasst Begünstigungsberechtigte, Anwartschaftsberechtigte, Ermessensbegünstigte sowie Letztbegünstigte. Diese rechtspolitische Entscheidung eines umfassenden Kreises von Berechtigten wurde vor allem deshalb getroffen, weil gerade diese Personen sehr gut als effektive Kontrollinstanz fungieren können.

Die inhaltliche Reichweite der zugestandenen Kontrollrechte ist ebenfalls breit gefasst. Der Grund dafür liegt darin, dass ein Berechtigter die Kontrolle auch in effektiver Weise ausüben können muss. Das Gesetz sieht jedoch objektivierte Einschränkungen in verschiedener Hinsicht vor. Zunächst bestehen die Ansprüche auf Information und Auskunft nur insoweit, als die Rechte des Begünstigten betroffen sind. Zweitens darf das Kontrollrecht nicht in unlauterer, missbräuchlicher oder interessenwidriger Weise ausgeübt werden. Und drittens kann das Recht zum Schutz eines Begünstigten eingeschränkt werden, damit dieser nicht etwa die Motivation für eine eigene erwerbsorientierte Lebensplanung verliert.

Neben diesen Einschränkungen sind drei begründete Ausnahmen von den umfassenden Kontrollrechten vorgesehen. Dadurch werden die Auskunftsrechte teilweise suspendiert: Es sind dies das Widerrufsrecht des Stifters, die öffentliche Beaufsichtigung der Stiftung sowie die Einrichtung eines Kontrollorgans. Gerade letzterer Gedanke liegt wiederum im internationalen Trend, wonach die Kontrollrechte mittels eines unabhängigen und kompetenten Kontrollorgans ausgeübt werden können.

Ist ein solches Kontrollorgan vorgesehen, so überprüft dieses einmal jährlich das Stiftungsgebaren und ist zur Berichterstattung an den Stiftungsrat verpflichtet. Stellt das Kontrollorgan Pflichtwidrigkeiten fest, so hat es von Gesetzes wegen die Begünstigten, soweit diese ihm bekannt sind, und dem Gericht Mitteilung zu machen.

Ein unentziehbarer Kernbereich an Informationsrechten steht den Begünstigten jedoch auch bei Einrichtung eines Kontrollorgans zu. So können die Begünstigten

auch in diesen Fällen über Zweck und Organisation der Stiftung sowie über die eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die Reglemente prüfen.

Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluss und hoffe, Ihnen einen Überblick über die zentralen Bereiche des neuen liechtensteinischen Stiftungsrechts vermittelt zu haben. Wie eingangs erwähnt, ist die Thematik der Reform des Stiftungsrechts für unser Land, für unseren Finanzplatz von besonderer Bedeutung.

Wir sind überzeugt, dass wir mit der gegenständlichen Reformvorlage ein inhaltlich gelungenes Gesamtkonzept vorlegen – ein Gesamtkonzept, das klare Konturen im Bereich der Transparenz, der Governance, der Begünstigtenrechte und Revisionserfordernisse aufweist und damit international geforderte Standards erfüllt. Es gibt keinen Weg zurück. Gegenteils. Mit der voraussichtlichen Verabschiedung des Stiftungsrechts im Juni-Landtag werden wir eine glaubwürdige und nachhaltige Revision vollzogen haben.

Ich danke für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit.

                         

 

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