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Strassenlärmkataster 05.07.2012

Vaduz (ots/ikr) - Bei rund 600 Wohngebäuden in Liechtenstein werden durch den Strassenlärm die gesetzlichen Belastungsgrenzwerte überschritten. Es liegt somit eine Sanierungspflicht für einzelne Strassenabschnitte vor.

Das Amt für Umweltschutz erarbeitete im Rahmen der Umweltgesetzgebung den ersten flächendeckenden Lärmbelastungskataster für die liechtensteinischen Strassen. Dieser stellt die Lärmbelastung im Einflussbereich der Strassen dar und basiert auf dem Stand 2010. Gemäss den Auswertungen wird bei rund 1100 Gebäuden, davon 560 Wohngebäuden, der Immissionsgrenzwert überschritten. Der Alarmwert wird bei 70 Gebäuden, davon 40 Wohngebäuden überschritten. Ebenfalls wurde bei rund 300 freien Bauparzellen eine Immissionsgrenzwert-Überschreitung festgestellt. Aufgrund der Ergebnisse liegt eine Sanierungspflicht für einzelne Strassenabschnitte in Liechtenstein vor.

Weiteres Vorgehen

Im nächsten Schritt werden durch das Amt für Umweltschutz und das Tiefbauamt, gegebenenfalls mit den betroffenen Gemeinden, die notwendigen Massnahmen definiert und priorisiert.

Überblick zur Lärmbelastungssituation

Der Lärmbelastungskataster für die Strassen kann nach Anmeldung beim Amt für Umweltschutz eingesehen werden. Zudem stellt das Amt für Umweltschutz auf der Homepage eine vereinfachte Darstellung der Lärmbelastungssituation zur Verfügung (www.afu.llv.li -> Lärm -> Strassen-Lärmkataster). Im Herbst ist eine öffentliche Informationsveranstaltung vorgesehen.

Infobox Grenzwerte

Das Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008 hat zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen. Dieses Ziel wurde in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 14. Oktober 2008 weiter konkretisiert. Für die Beurteilung der Lärmbelastung ausgehend von Strassen, Eisenbahnanlagen und Industrie- und Gewerbeanlagen wurden drei unterschiedliche Belastungsgrenzwerte festgesetzt:

Immissionsgrenzwerte:

Die Immissionsgrenzwerte für Lärm sind so festgelegt, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.

Planungswerte:

Die Planungswerte wurden für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen festgelegt. Die Planungswerte sind um 5 dB(A) strenger angesetzt als die Immissionsgrenzwerte.

Alarmwerte:

Die Alarmwerte werden zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen für Lärmimmissionen festgelegt. Sie liegen über den Immissionsgrenzwerten.

Weitere Informationen auf der Homepage des Amtes für Umweltschutz: www.afu.llv.li.
                         

 

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