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Energieausweis


Vorlagepflicht

Bei Baugesuchsverfahren ist ab dem 1. September 2007 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) beizulegen.

Beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden ist ab dem 1. Januar 2009 dem Käufer bzw. dem Mieter ein Enegieausweis auszuhändigen.

Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2, die von Behörden genutzt werden, ist bis spätestens am 31. Dezember 2008 ein Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichbaren Stelle auszuhängen.

Ausführliche Informationen erhalten Sie hierzu aus dem Energieausweisgesetz (EnAG) und aus der Energieverordnung (EnV).

Ausstellung des Energieausweises

Für die Ausstellung eines staatlich anerkannten Energieausweises ist das amtliche Antragsformular des Hochbauamtes zu verwenden.

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Amtliche Bestätigung und Beratung

Eine amtliche Bestätigung oder Bewilligung für die Ausstellung eines Energieausweises ist nicht erforderlich. Jedes offiziell anerkannte Haustechnik-Ingenieurbüro ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers den Energieausweis zu prüfen und Empfehlungen für energierelevante Verbesseungen abzugeben.

Ansprechpersonen

Dem Hochbauamt ist nach Vervollständigung des Energieausweises eine Kopie per E-Mail (in der Excel-Datei anklicken) für die Verwendung statistischer Zwecke zuzustellen.

Hier kommen Sie zum amtlichen Antragsformular Energieausweis.

                         

 

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