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Als oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht unterstützt die Finanzkontrolle gemäss
Finanzkontrollgesetz sowohl den Landtag bzw. die Geschäftsprüfungskommission bei
der Wahrnehmung ihrer verfassungsmässigen Finanzkompetenzen sowie ihrer Oberaufsicht über das öffentliche
Finanzgebaren und die öffentliche Rechnungslegung als auch die Regierung bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion. Die
Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit im Rahmen des Finanzkontrollgesetz selbständig und unabhängig aus.
Sie legt jährlich das Revisionsprogramm fest und bringt dieses nach Anhörung der
Geschäftsprüfungskommission
der Regierung zur Kenntnis. Die Aufgaben der Finanzkontrolle beinhalten: - die
Prüfung der Landesrechnung,
- die Prüfung des Finanzgebarens und der Rechnungslegung:
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der Amtsstellen, - der Datenschutzstelle, - des Landtagssekretariats, -
der Gerichte, soweit sich die Finanzaufsicht ausschliesslich auf die Justizverwaltung
bezieht, - der öffentlichen Unternehmen, sofern dies spezialgesetzlich
vorgesehen ist. - die Prüfung von staatlichen Finanzhilfen (Subventionen)
und Abgeltungen einschliesslich Leistungsvereinbarungen,
- die Prüfung des öffentlichen
Beschaffungswesens,
- die Prüfung der internen Kontrollsysteme auf ihre Wirtschaftlichkeit
und Wirksamkeit,
- die Prüfung von IT-Systemen hinsichtlich ihrer Sicherheit, Wirtschaftlichkeit
und Funktionalität.
Die Geschäftsprüfungskommission und die Regierung
können der Finanzkontrolle Aufträge für besondere Prüfungen und Abklärungen erteilen. Die Finanzkontrolle
entscheidet nach Massgabe ihres ordentlichen Revisionsprogrammes, ob sie den Auftrag ausführt oder ablehnt.
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