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Behörden, insbesondere als Inhaber von Datensammlungen, bedürfen für die Bearbeitung von Personendaten einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Ausführliche Informationen zur Bearbeitung von Personendaten durch Behörden finden Sie in folgenden Richtlinien:
Dies sind die wichtigsten Grundsätze für Datenbearbeitungen im Überblick:
Legalitätsprinzip und Datenbearbeitung Daten über Personen dürfen grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn eine gesetzliche Grundlage existiert.
Zweckbindungsprinzip Die Datenbearbeitung ist zweckgebunden. Die Daten dürfen nur für den Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
Verhältnismässigkeitsprinzip Die Datenbearbeitung muss verhältnismässig erfolgen. Es dürfen nur Daten bearbeitet werden, die sowohl nötig als auch geeignet sind, um einen bestimmten Zweck zu erreichen.
Richtigkeitsprinzip Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Jede Person, über welche Daten bearbeitet werden, kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.
Datensicherheit Datensicherheit bedeutet, dass Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Der Inhaber der Datensammlung hat umfassende Massnahmen zu treffen, damit dies gewährleistet werden kann.
Datenbekanntgabe Die Datenweitergabe an Dritte darf in der Regel nur erfolgen, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Ausnahmsweise kann eine Datenbekanntgabe auch z.B. erfolgen, wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder die in Frage stehenden Daten allgemein zugänglich gemacht hat.
Registrierungspflicht Es besteht eine generelle Registrierungspflicht.
Datenübermittlungen ins Ausland Datenübermittlungen ins Ausland sind in der Regel nur zulässig, wenn das Empfängerland einen Datenschutz aufweist, der demjenigen Liechtensteins gleichwertig ist. Dies ist der Fall für die Länder des EWR, die Schweiz, Kanada, Argentinien und Guernsey. Die USA werden im Rahmen des sogenannten Abkommens über den Sicheren Hafen als gleichwertig angesehen. Übermittlungen ins Ausland müssen vor der Übermittlung unter bestimmten Voraussetzungen gemeldet werden.
Rechtsschutz Bei der Bearbeitung von Personendaten durch Private gilt der Rechtsschutz nach Art. 38 bis 41 des Personen- und Gesellschaftsrechts. Bei der Bearbeitung von Personendaten durch Behörden gilt das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Die wichtigsten Bestimmungen
Bitte beachten Sie, dass diese Liste nur als Orientierungshilfe zu verstehen ist. Bitte folgen Sie den angegebenen Links, um mehr zu erfahren. Bei Fragen helfen Ihnen unsere Fragen und Antworten weiter.
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