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Die Förderung eines Objektes besteht aus einem zinslosen Darlehen,
das ab dem dritten
Jahr nach Auszahlung der Förderungsmittel - unter Vorbehalt der Vermietung des Objektes - getilgt werden
muss und allfälligen Subventionen. Die Subvention für verdichtetes
Bauen erhält man beim Bau oder Kauf eines Objektes in verdichteter Überbauung, die Subvention
für Kinder wird für jedes minderjährige bzw. unterhaltsabhängige Kind des Antragstellers gemäss
Art. 23 des Gesetzes gewährt. Darlehen Das
Darlehen wird zinsfrei gewährt und entspricht bei einer Mindest-Nettowohnfläche von 60 m2 einem Betrag
von CHF 60'000.--. Das Darlehen erhöht sich bei jedem weiteren vollen Quadratmeter um jeweils CHF 1'000.--,
so dass bei einem Objekt mit der höchstzulässigen Nettowohnfläche von 150 m2 das Darlehen CHF 150'000.--
beträgt.Subventionen für verdichtetes Bauen Bei
der Erstellung oder dem Erwerb von Wohneinheiten in verdichteter Überbauung wird eine zusätzliche Subvention
von einem Drittel des Darlehens gewährt.Das Amt für Wohnungswesen kann darüber
entscheiden, ob es sich um ein Objekt in verdichteter Bauweise handelt oder nicht. Subventionen
für Kinder Antragsteller erhalten eine Subvention von CHF 5'000.-- für jedes minderjährige
Kind sowie für jedes volljährige, nicht erwerbstätige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre
befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, sofern der Antragsteller oder die Antragstellerin für den
Unterhalt des Kindes aufkommt.Subventionen werden auch für später geborene
Kinder gewährt, sofern das höchstzulässige Einkommen nicht überschritten wird. Subventionen
für Kinder werden dem Rückzahlungskonto gutgeschrieben und mit fällig werdenden Tilgungsraten verrechnet.
| Für Darlehensnehmer, die vor dem 1. Januar 2005 Antrag auf Wohnbauförderung gestellt haben, gilt für die Kindersubvention das alte Gesetz, falls das Kind vor dem 1. Januar 2005 geboren wurde. |
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