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Förderungsmittel werden an volljährige Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gewährt,
die - während insgesamt mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz im Lande
hatten; und
- das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
gleichgestellt sind. Aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind schweizerische Staatsangehörige
ebenfalls förderungsberechtigt.
Antragsteller und deren Ehegatten, die jeder für
sich oder gemeinsam bereits über familiengerechtes Wohneigentum in Liechtenstein verfügen, sind von
einer Förderung ausgenommen. |
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