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Wer hat Anspruch?


Förderungsmittel werden an volljährige Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gewährt, die

  • während insgesamt mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz im Lande hatten; und
  • das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gleichgestellt sind. Aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind schweizerische Staatsangehörige ebenfalls förderungsberechtigt.

Antragsteller und deren Ehegatten, die jeder für sich oder gemeinsam bereits über familiengerechtes Wohneigentum in Liechtenstein verfügen, sind von einer Förderung ausgenommen.

                         

 

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