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Geförderte Objekte dürfen für die Dauer von drei Jahren ab Fertigstellung oder Erwerb
des Objektes vermietet werden. In diesem Falle beginnt die Darlehenstilgung in dem der Auszahlung der
Förderungsmittel folgenden Jahr. In begründeten Fällen kann das Amt für Wohnungswesen
die Vermietungsdauer um höchstens zwei Jahre verlängern oder eine spätere Vermietung befristet bewilligen,
wobei die gesamte Vermietungsdauer fünf Jahre nicht übersteigen darf. Eine
Vermietung muss mit Begründung beim Amt für Wohnungswesen schriftlich beantragt werden.
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