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Behindertengerechtes Bauen
Wohnbauten, die mit Unterstützung eines zinslosen Darlehens erstellt werden, müssen seit Januar 2007 behindertengerecht anpassbar erstellt werden. Dies bedeutet, dass unter anderem folgende Bestimmungen eingehalten werden müssen:
- Der Hauseingang muss barreierefrei erreichbar sein.
- Gänge müssen eine Mindestbreite von 1.20 m aufweisen
- Treppen müssen eine Mindestbreite von 1.00 m aufweisen
- Das Türlicht muss mindestens 80 cm betragen
- Rampen düfen das max. Gefälle von 6% nicht übersteigen
- Bäder müssen behindertengerecht anpassbar ausgestaltet werden
- Zwischen zwei Küchenzeilen muss ein Abstand von mind. 1.20 eingehalten werden.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre von procap "Benderten gerechtes Bauen", vom Liechtensteinischen Behindertenverband in Triesen sowie im Hochbauamt.
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