Information über RAPEX - (Rapid
Alert System for non-food consumer products)
Hohe Standards für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gehören zu den
wichtigsten Zielen der RAPEX-Mitgliedsstaaten. Die auch in Liechtenstein umgesetzte EU-Richtlinie 2001/95
über die allgemeine Produktsicherheit soll sicherstellen, dass sich nur sichere Produkte, von denen
keine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, am EWR-Binnenmarkt befinden. Etwaige unsichere Produkte sollen
rasch vom Markt genommen und die Verbraucher umgehend darüber informiert werden.
Europäische Produktsicherheitsmeldungen
Das RAPEX ist ein europäisches Schnellwarnsystem zum schnellen Austausch von Informationen
über potentiell gefährliche Produkte, die Gegenstand einer freiwilligen oder behördlich angeordneten
Massnahme waren, insbesondere um Rückrufe.
Ergreift ein Mitgliedstaat Massnahmen, um eine solche Gefahr abzuwenden, benachrichtigt
er unverzüglich die EU-Kommission die diese Angaben überprüft und an die anderen Mitgliedstaaten weitergibt.
Diese informieren wiederum ihrerseits die EU-Kommission unverzüglich über die ergriffenen Massnahmen.
Die Kommission kann darüber hinaus eine europaweit gültige Anordnung erlassen, die von den Mitgliedstaaten
innerhalb von 20 Tagen umzusetzen ist. So kann die Kommission auf Basis einer Meldung aus einem Staat
eine EU-weite Rückrufaktion anordnen.
Derzeit nehmen 30 Länder, alle EU-Mitgliedstaaten und die EWR EFTA-Länder Island,
Liechtenstein und Norwegen an diesem Informationssystem teil.
Was wird in Liechtenstein gemacht?
Die nationale Kontaktstelle Liechtensteins erhält alle RAPEX-Meldungen wie sie an
alle 30 Teilnehmerländer versandt werden. Anschliessend erfolgt eine Risikoanalyse. Das heisst, es wird
beurteilt, ob das betroffene Produkt in Liechtenstein vertrieben wird und wie hoch das Risiko für das
Eintreten eines Schadensfalls in Liechtenstein ist. Wenn die Möglichkeit bzw. das Risiko besteht, dass
das Produkt auf dem liechtensteinischen Markt vertrieben werden könnte, wird mit den Unternehmen, die
diese Waren in Verkehr bringen, entsprechend Kontakt aufgenommen und diese aufgefordert über den Vertrieb
dieser Produkte Auskünfte zu erteilen. Daraus werden entsprechende Massnahmen abgeleitet. Wegen
der offenen Grenze zur Schweiz werden zusätzlich die zuständigen Schweizerischen Aufsichtsbehörden informiert.
Eine Aufstellung sämtlicher nationaler Rapex-Kontaktstellen finden Sie hier.
Die rechtliche Grundlage des RAPEX ist die Richtlinie über die allgemeine
Produktsicherheit 2001/95/EG.
Die RAPEX Meldungen werden von der
EU – Kommission wöchentlich aktualisiert:
Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter durch
Hersteller und Händler
Dieser Leitfaden der Europäischen Kommission ist für Unternehmen bestimmt, die die
zuständigen Behörden über gefährliche Produkte - also z.B. über die Durchführung eines Rückrufes - informieren.
Sowohl die EU-Produktsicherheitsrichtlinie
als auch das liechtensteinische Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren
(LR 947.1) verpflichten Unternehmen in solchen Fällen, die Behörden von sich aus zu verständigen.
Die Leitlinien für Unternehmen zur Information der Behörden enthalten auch ein Formblatt,
das bei Mitteilungen verwendet werden soll: notification_dang_de (418
kb)
Informationsfolder von DG SANCO zum Thema: danger_def_de
(212 kb)
Abgrenzung zu anderen Richtlinien
Dieses Dokument der Europäischen Kommission dient als Leitfaden zur Abgrenzung der
Produktsicherheitsrichtlinie von einigen anderen sektoralen Richtlinien (Spielzeug, Niederspannungsgeräte,
persönliche Schutzausrüstungen, Kosmetika).
Leitlinie sektorale Richtlinien: guidance_gpsd_de
(556 kb)
Leitfaden für Unternehmen in Produktsicherheitsfällen
Rückruf und andere Korrekturmassnahmen. Unternehmen finden in diesem Leitfaden Hinweise,
was im Fall des Falles - also wenn sich ein Produkt als gefährlich erweist - unternommen werden kann
und soll, um die Sicherheit der Verbraucher und Verbraucherinnen zu gewährleisten.
Dieser unverbindliche Leitfaden für die Durchführung von Korrekturmassnahmen
zur Produktsicherheit wurde vom Intertek Research and Testing Centre für den Verbraucherverband Grossbritanniens
in Zusammenarbeit mit Vertretern der wichtigsten, mit dem Thema befassten Organisationen (siehe Anhang
IV) erstellt.
Leitfaden für die Durchführung von Korrekturmassnahmen zur Produktsicherheit: action_guide_de
(1'599 kb)
Leitlinien für das Produktsicherheits-Notfallsverfahren RAPEX
Am 16. Dezember 2009 hat die Europäische Kommission die Leitlinien
für die Durchführung
des Schnellwarnsystem für gefährliche Güter RAPEX (Rapid Exchange of Information System) angenommen.
RAPEX beruht auf Artikel 12 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG und gewährleistet
einen raschen Informationsaustausch über Massnahmen (z.B. Rückrufe), die in den EWR-Vertragsstaaten
gegen gefährliche Produkte ergriffen werden.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
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