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Arbeiten im Nahbereich von Hochdruckleitungen


Hochdruckleitungen zur Beförderung von Energieträgern unterstehen besonderen Bestimmungen. Die Rohrleitungsinhaber bedürfen einer Konzession der Regierung.

Als Rohrleitungen gelten Leitungen, bei denen das Produkt aus dem höchstmöglichen Betriebsdruck mal Aussendurchmesser grösser als 200 000 Pa m (200 bar cm) und zugleich der höchstmögliche Betriebsdruck grösser als 500 000 Pa (5 bar) sind.

Energieträger sind flüssige oder gasförmige Brenn- oder Treibstoffe. Dies sind insbesondere flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, oder Kohlenwasserstoffgemische wie Roherdöl, Erdgas, Raffineriegase, Erdöldestillate und flüssige Rückstände der Erdölraffination, Stadtgas und Industrieheizgase sowie Dampfleitungen.

Bauvorhaben Dritter in der Nähe der Hochruckleitungen

Für Bauvorhaben Dritter in der Nähe der Hochdruckleitungen ist die Zustimmung vom Amt für Volkswirtschaft einzuholen. Diese Zustimmung ist notwendig zum Schutz der Rohrleitungsanlage sowie zum Schutz von Drittbauten.

Bei Bauvorhaben (öffentliche Anlagen, Gebäude, Verkehrswege,..), welche in der Folge zu grösseren Personenansammlungen im Bereich der Rohrleitungsanlage (100m beiderseits der Rohrleitungsachse) führen können, ist zum Schutz der Personen gegebenenfalls eine Risikoanalyse durchzuführen.

Pflicht zur Einholung der Zustimmung

Dritte, welche Bauvorhaben in der Nähe von Hochdruckleitungen ausführen wollen, haben hiefür rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung vom Amt für Volkswirtschaft einzuholen.

Wenn innerhalb der für den Bau von Hochdruck-Rohrleitungsanlagen vorgeschriebenen Bau- und Sicherheitsabstände Bauten und andere Objekte, auf die sich die Abstandsvorschriften beziehen, errichten werden, ist dafür die vorherige Zustimmung vom AVW einzuholen.

Bewilligungsgesuch

Dem Amt für Volkswirtschaft sind vom Dritten die für die Beurteilung des Gesuches nötigen Pläne und andere Unterlagen, wie Situationsplan, Längs- und Querprofile, Aufrisse, Ansichten, Beschrieb der Bauten und des Bauvorganges, etc. in drei Exemplaren einzureichen.

Beginn der Arbeiten

Mit den Bauvorhaben Dritter in der Nähe der Hochdruckleitungen darf erst begonnen werden, wenn die entsprechende Bewilligung beim Bauherrn, Projektanten und Rohrleitungsbetreiber vorliegt.

Anmerkung:

Das Vorgehen bei Bauvorhaben Dritter im Bereich der Erdgas-Hochdruckleitung ist im diesbezüglichen Merkblatt detailliert beschrieben.

                         

 

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