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Internationale Konventionen


POP
Stockholmer Übereinkommen zu persistenten organischen Schadstoffen

Liechtenstein ratifizierte das Stockholmer Übereinkommen am 3. Dezember 2004. Im März 2005 trat die Konvention in Liechtenstein in Kraft. Gemäss dem Übereinkommen ist Liechtenstein verpflichtet, einen Durchführungsplan („National Implementation Plan“, NIP) zu erarbeiten. Er regelt die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Konvention und muss zwei Jahre nach Inkrafttreten an die Konferenz der Vertragsparteien übermittelt werden. Liechtenstein hat den „National Implementation Plan“ im April 2007 eingereicht.

Das Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe wurde im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) erarbeitet und hat zum Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (Persistent Organic Pollutant, POPs) zu schützen. Die POPs können sich via Luft und Wasser, aber auch über die Nahrungskette weltweit ausbreiten und werden praktisch nicht abgebaut. Deshalb gilt es, sie zu kontrollieren. Darunter fallen die neun Pestizide (Aldrin, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Mirex, Toxaphen), eine Gruppe von Industriechemikalien (polychlorierte Biphenyle) sowie zwei Gruppen unerwünschter Nebenprodukte (polychlorierte Dibenzofurane und Dibenzodioxine). Sie sind auch unter dem Namen „das schmutzige Dutzend“ bekannt. In Liechtenstein kommen praktisch keine persistenten organischen Schadstoffe vor. Die Erfüllung der Berichterstattungspflichten des Abkommens durch Liechtenstein ist deshalb als Signal für die Unterstützung von höheren Umweltstandards auf weltweiter Ebene anzusehen.

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PIC

Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.

Am 18. Juni 2004 ratifizierte Liechtenstein die PIC-Konvention. Diese verpflichtet die Vertragsparteien, andere Vertragsparteien über den Erlass von Verboten und strengen Beschränkungen der Anwendung von Chemikalien zu informieren und Exporte derart geregelter Stoffe dem Empfängerland zu melden. Zudem sind die Vertragsparteien hinsichtlich bestimmter, in der Konvention genannter Chemikalien verpflichtet, Entscheidungen darüber zu treffen, ob die Einfuhr dieser Chemikalien gestattet wird oder nicht oder unter welchen Bedingungen sie gestattet ist (Importentscheide).

Dieses Vorgehen wird vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung genannt (engl.: Prior Informed Consent, PIC). Lieferungen entgegen dem Willen des Einfuhrlandes sind unzulässig.

Das völkerrechtlich verbindliche Abkommen wird helfen, Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die durch bestimmte gefährliche Chemikalien entstehen können, zu begrenzen. Es wird insbesondere Anwender in Landwirtschaft und Industrie sowie Verbraucher in Entwicklungs- und Schwellenländern schützen und die Gefahren für die Umwelt begrenzen. Die Konvention trat am 24. Februar 2004 in Kraft.

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Schutz der Ozonschicht
Wiener Übereinkommen / Montrealer Protokoll

Nachdem der Abbau der Ozonschicht zu Beginn der 70er-Jahre entdeckt worden war, wurden unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) zwei internationale Verträge zum Schutz der Ozonschicht, das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll, ausgehandelt und 1985 bzw. 1987 unterzeichnet. Diese Verträge sind von den meisten Ländern der Welt ratifiziert worden. Zwischen 1986 und 2004 konnte dadurch die Produktion und der Verbrauch der als sog. relatives Ozonabbaupotential (ODP - Ozone Depletion Potential) gemessenen ozonschichtabbauenden Stoffe um mehr als 90% gesenkt werden.

Wiener Übereinkommen

Ziel des Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen des Abbaus der Ozonschicht. Das Übereinkommen fördert die Forschungstätigkeit, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Staaten sowie die nationale gesetzgeberische Tätigkeit, ohne jedoch konkrete Massnahmen vorzuschreiben.

Montrealer Protokoll

Ziel des Protokolls ist die Erhaltung der Ozonschicht durch die Verminderung und schlussendlich die vollständige Eliminierung des Ausstosses von ozonschichtabbauenden Stoffen auf weltweiter Ebene. Es enthält einen Zeitplan für die Verringerung der betreffenden Stoffe und legt Fristen für den Produktions- und Vermarktungsstopp fest. Den Entwicklungsländern wird gegenüber den Industriestaaten ca. zehn Jahre mehr eingeräumt.



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Auskunftsperson


Manfred Frick (Foto)  Telefon: (+423) 236 61 94

                         

 

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