DienstleistungsverzeichnisRegierung und VerwaltungOnlineschalter
Pfad : LLV.li / Regierung und Verwaltung / Amt für Umweltschutz / Chemikalien / Schweizer Recht
Schweizer Recht


Das neue Schweizer Chemikaliengesetz und die darauf abgestützten Verordnungen wurden im Juni 2006 in Liechtenstein in Kraft gesetzt, LR 170.551.631, Anhang I. Liechtenstein nimmt im Schweizer Chemikalienrecht die Aufgaben eines Schweizer Kantones wahr und ist diesen gleichgestellt.

Das Schweizer Chemikalienrecht wird hauptsächlich durch folgende Rechtsvorschriften getragen:

  • Das Chemikaliengesetz (ChemG) dient als gesetzliche Grundlage und definiert die Grundzüge über die Chemikalienprüfung, Bewertung, Einstufung und Kennzeichnung.
  • Die Chemikalienverordnung (ChemV) regelt die allgemeinen Bestimmungen über die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, die Pflicht der Selbstkontrolle, die Anmeldepflicht und Meldepflichten ins Produkteregister, die Abgaben und den Bezug besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen sowie die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt.
  • Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) enthält weitergehende Bestimmungen für bestimmte Stoffe (ozonschichtabbauende Stoffe, Asbest, Quecksilber etc.) und für Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen (Reinigungsmittel, Kältemittel, Holzwerkstoffe etc.) im Sinne von Einschränkungen oder Verboten der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung sowie spezielle Anforderungen an die Kennzeichnung oder die Entsorgung. Zusätzlich sind die Anforderungen an Personen, die bestimmte gefährliche Chemikalien verwenden durch die Fachbewilligungspflicht geregelt. Die einzelnen Fachbewilligungen sind in den Verordnungen der Departements EDI und UVEK geregelt.
  • Die Biozidprodukteverordnung (VBP) und die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) regeln das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte (23 Produktearten wie Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel etc.) und Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Fungizide, Insektizide etc.). Bei der Anerkennung der Zulassung von neuen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln aus der Schweiz ist in Liechtenstein eine einjährige Übergangsfrist zu berücksichtigen.
  • Die Düngerverordnung (DüV) und Düngerbuchverordnung (DüBV) regeln die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ver-wendung von Düngern.

Eine Übersicht über die Vorschriften zum neuen Schweizer Chemikalienrecht finden Sie auf den dazu erstellten CH-Merkblättern sowie auf den Internetseiten des Bundes.

Weitere Informationen

                         

 

 Drucken       Senden     +/- Textgrösse      Begriffserklärungen

 

Suchen & Finden  

Amt für Umweltschutz (AUS)
Über das gesamte Portal

Hilfe zur Suche
Allgemeines 
Routenplaner
Organisation/Ansprechpersonen
Öffnungszeiten
Kontakt/Standort
Kontaktformular
Links
Bildergalerie
Fragen und Antworten
Newsarchiv
Recht 
Benzol und Tetrachlorkohlenstoff - Abgabe, Verordnung
Düngerbuch-Verordnung des EVD (DüBV); CH
Dünger-Verordnung (DüV); CH
Pflanzenschutzmittel-Verordnung; CH
Verkehr mit Giften, Verordnung
weiter
Onlineschalter

Sie haben die Möglichkeit die Dokumente
   - von A-Z,
   - nach Dokumententyp
   - oder nach Thema zu sortieren.

Bitte wählen Sie:

Portaldienste
 
Amt für Umweltschutz (AUS) • Postfach 684 • 9490 Vaduz • Telefon: (+423) 236 61 91 • Telefax: (+423) 236 61 99 • E-Mail