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Auslosung Aufenthaltsbewilligung (B)


Die Hälfte der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligungen im Fürstentum Liechtenstein wird ausgelost. Insgesamt werden jährlich 28 Aufenthaltsbewilligungen für erwerbstätige EWR-Bürger und 8 Aufenthaltsbewilligungen für nichterwerbstätige EWR-Bürger verlost.

Das Auslosungsverfahren wird zweimal jährlich, jeweils im Frühling und im Herbst, durchgeführt.

Ein Auslosungsverfahren gliedert sich in eine Vor- und eine Schlussauslosung.

Zu den Teilnahmevoraussetzungen nach Art. 37 sowie Art. 38 PFZG zählen:

  • EWR Staatsangehörigkeit (Schweizer Staatsangehörige können nicht an der Auslosung teilnehmen)
  • fristgerechte Einreichung vollständig ausgefüllter Gesuchsformulare
  • keine Mehrfachbewerbungen
  • rechtzeitige Gebühreneinzahlung

Wird ein/e Bewerber/in bei der Vorauslosung gezogen und erbringt er/sie dann nach Aufforderung die entsprechenden weiteren Unterlagen, wie z.B. Passkopie, Arbeitsvertrag etc., so nimmt er/sie nach Überprüfung der Allgemeinen Voraussetzungen und der Ausschlussgründe nach Art. 38 PFZG an der Schlussauslosung teil.

Zur Schlussauslosung werden Erwerbstätige zugelassen; wenn diese die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a erfüllen.

Gründe für den Ausschluss von der Schlussauslosung:

  • Falschangaben;
  • Bestehen eines Einreiseverbots;
  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der öffentlichen Gesundheit.

Schweizer Staatsangehörige können nicht an der Auslosung teilnehmen.

Antragsformular

Das Gesuch um Teilnahme an der Auslosung für eine Aufenthaltsbewilligung für EWR-Staatsangehörige steht Ihnen ab Mitte Juli wieder zur Verfügung.

Rechtsgrundlage

Personenfreizügigkeitsgesetz 

                         

 

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