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Die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen aus der Gastronomie an landwirtschaftliche Nutztiere ist nur noch wenig verbreitet. Grund dafür sind einerseits das Fütterungsverbot nach der Bioverordnung und das sogenannte "Kannibalismusverbot" nach der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten , VTNP(SR 916.441.22). Danach dürfen Tiere, ausgenommen Fische, nicht mit Eiweiss, das von Tieren der selben Art stammt, gefüttert werden.
Inländische Speisereste und Erzeugnisse, die Lebensmittel tierischen Ursprungs enthalten, dürfen an Schweine verfüttert werden, wenn diese während mindestens 20 Minuten dokumentiert auf Siedetemperatur erhitzt werden und die spezifischen Anforderungen nach Anhang II VTNP erfüllt sind.
Als Mäster müssen Sie das Gesuch an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen richten. Der Bewilligung geht eine Inspektion voraus, die zu einem positiven Ergebnis führen muss. Es wird empfohlen, vorgängig die spezifischen Technischen Weisungen des Bundesamtes für Veterinärwesen zu studieren.
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