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Tabak/-Prävention


Bestimmungen nach dem Tabakpräventionsgesetz

Der Konsum von Tabak und Tabakerzeugnissen ist in erster Linie für den Raucher oder Konsumenten von hoher gesundheitlicher Relevanz. Zudem bildet auch der Passivrauch eine Gesundheitsgefahr. Deswegen hat der Landtag im Jahr 2007 erstmals ein Gesetz zum Nichtraucherschutz und zur Regelung der Werbung für Tabakerzeugnisse erlassen: Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG).

Die Ausführungsbestimmungen zum Tabakpräventionsgesetz enthält die nachstehende Verordnung: Verordnung vom 24. Juni 2008 zum Tabakpräventionsgesetz (Tabakpräventionsverordnung; TPV).

Lockerung des Rauchverbotes

Das Tabakpräventionsgesetz (TPG) wurde in der vom Landtag beschlossenen Fassung (Lockerung des absoluten Rauchverbotes) in der Volksabstimmung von Ende März 2009 bestätigt. Die Tabakpräventionsverordnung (TPV) wurde angepasst. Beide Erlasse, nämlich

wurden am 16. April 2009 amtlich kundgemacht und treten am 24. April 2009 in Kraft.

Unter folgenden Bedingungen ist künftig das Rauchen in gastgewerblichen Betrieben möglich:

  • Der gastgewerbliche Betrieb besteht nachweislich nur aus einem Gastraum und ist vom ALKVW als Raucherbetrieb genehmigt.
  • Hat der Betrieb mehrere Räume, muss es sich um einen Raum handeln, der vollständig von den anderen Gasträumen getrennt ist und dessen Türen dicht schliessen. Ein gastgewerblicher Betrieb darf nur einen Raucherraum bezeichnen; dieser ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden.
  • Anbringen eines Hinweises oder Symbols zur Kennzeichnung eines gastgewerblichen Betriebes als Raucherbetrieb bzw. zur Kennzeichnung des Raucherraums als Fumoir.

Antrag auf Führung eines gastgewerblichen Betriebes als Raucherbetrieb

Gastgewerbliche Betriebe, die nur über einen Gastraum verfügen, können beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen den Antrag auf Bewilligung als Raucherbetrieb stellen: Antragsformular Raucherbetrieb

Bestimmungen zum Tabak nach dem Lebensmittelgesetz

Tabakerzeugnisse und Raucherwaren zählen gemäss gesetzlicher Definition zu den Lebensmitteln. Diese sind nämlich in Artikel 3 des schweizerischen Lebensmittelgesetzes wie folgt definiert:

„Art. 3 Lebensmittel

1) Lebensmittel sind Nahrungs- und Genussmittel.

2) Nahrungsmittel sind Erzeugnisse, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden.

3) Genussmittel sind alkoholische Getränke sowie Tabak und andere Raucherwaren.

4) Zutaten sind Lebensmittel, die andern Lebensmitteln zugesetzt werden oder aus denen ein Lebensmittel zusammengesetzt ist, sowie Zusatzstoffe.“

Da der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegt, ist es somit auch für die Kontrolle der rechtlichen Vorschriften zu Tabakerzeugnissen und Raucherwaren zuständig. Detailvorschriften zu diesen so genannten Genussmitteln finden sich vor allem in der Tabakverordnung, welche die Herstellung, Kennzeichnung, Werbung und Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren regelt.

Besondere Bestimmungen betreffend die auf Tabakprodukten anzubringenden Warnhinweise regelt die Verordnung des EDI vom 10. Dezember 2007 über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten.

Auskunftsperson

Dr. sc. techn. Daniel Huber  Foto Telefon (+423) 236 73 15

                         

 

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