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Deklaration


In der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (557 kb)  sind im Rahmen der allgemeinen Anforderungen an Lebensmittel auch die Vorgaben für eine korrekte Kennzeichnung gegeben. Dabei gilt als Grundsatz, dass alle Angaben den Tatsachen entsprechen müssen und nicht dazu geeignet sein dürfen, den Konsumenten zu täuschen. Weiters muss die Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift in einer Amtssprache erfolgen. Wie die Angaben im Einzelnen zu erfolgen haben wird in der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, LKV (541 kb)  regelt.

Die LKV regelt detailliert die Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln und legt die Informationsvorschriften für offen angebotene Lebensmittel fest bzw. wie die Kundeninformation sicherzustellen ist.
Für vorverpackte Lebensmittel wird im Einzelnen die Sachbezeichnung, das Verzeichnis der Zutaten, die Deklaration von Allergenen, die mengenmässige Angabe von Zutaten, die Datierung, Angaben zum Produktionsland, die Hinweise auf den physikalischen Zustand sowie die Angabe des Warenloses, die Nährwertkennzeichnung sowie die Angabe des Identitätskennzeichens und weitere Angaben detailliert geregelt.

Besondere Kennzeichnungen und Anpreisungen der einzelnen Arten von Lebensmitteln sind in den produktspezifischen Verordnungen der Lebensmittelgesetzgebung geregelt.

Je nach Produkt und Verkaufssituation kommen gegebenenfalls weitere Bestimmungen anderer Verordnungen zur Anwendung, z.B. der

Da die amtliche Lebensmittelkontrolle auch für den Täuschungsschutz der Konsumenten verantwortlich ist, werden von uns immer wieder stichprobenartige Kontrollen der Kennzeichnung verschiedenster Lebensmittel durchgeführt (vgl. Aufgabenbereich Deklarationsbeurteilungen).

Weiters ist die Deklarationskontrolle auch im Aufgabenbereich Marktüberwachung ein wesentliches Instrument:

Beim Handel mit Lebensmitteln wird sie insbesondere dann relevant, wenn Lebensmittel aus dem EWR- Raum importiert werden und in Liechtenstein bzw. in der Schweiz weiter vertrieben werden, da die Rechtsvorschriften hier Unterschiede aufweisen und das Produkt zum Zeitpunkt seiner Inverkehrbringung den schweizerischen Anforderungen genügen muss!

Die Verantwortung für eine korrekte Deklaration und damit für die Kontrolle der Angaben vor der Inverkehrbringung der Lebensmittel liegt generell bei demjenigen, der sie an Dritte weitergibt, und zwar im Rahmen seiner Selbstkontrolle.

Da eine korrekte Deklaration  bei manchen Produkten sehr aufwändig und kompliziert sein kann, gibt es einige private Anbieter, die sich spezialisiert haben und Deklarationskontrollen durchführen oder auch korrekte Etiketten erstellen. Eine Liste dieser Anbieter kann bei unserer Amtsstelle bezogen werden. Weiters bieten auch wir Deklarationskontrollen als Dienstleistung an, wobei die Bearbeitungsdauer je nach Aufwand und Auslastung der Amtsstelle sehr unterschiedlich sein kann. Zur Klärung von Unsicherheiten oder bei Fragen stehen wir jedoch jederzeit gerne zur Verfügung.

                         

 

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