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Marktüberwachung


Seit dem EWR-Beitritt Liechtensteins gilt für Kosmetika und andere Gebrauchsgegenstände in Liechtenstein die so genannte „parallele Verkehrsfähigkeit“. Das bedeutet, dass hier im Land neben den Waren, die die Anforderungen des schweizerischen Lebensmittelrechtes erfüllen, auch solche in Verkehr gebracht werden dürfen, die den EWR-rechtlichen Anforderungen genügen.

Die Schweiz ist nicht EWR-Mitglied. Damit Kosmetika und Gebrauchsgegenstände in der Schweiz verkehrsfähig sind, müssen sie den schweizerischen Anforderungen genügen. Da es bei den schweizerischen Bestimmungen zu Kosmetika Unterschiede zum EWR-Recht geben kann, sind nicht alle Kosmetika und Gebrauchsgegenstände aus dem EWR-Raum in der Schweiz verkehrsfähig. Oft sind Anpassungen der Deklaration oder sogar der Zusammensetzung nötig, um solche, im EWR und damit auch in Liechtenstein zulässigen Produkte in der Schweiz rechtmässig in Verkehr bringen zu können.

Da die Grenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz offen ist und Liechtenstein gemäss Zollvertrag zum Schweizer Zollgebiet gehört, entstand 1995 durch den EWR- Beitritt Liechtensteins in Bezug auf den Warenverkehr eine neue Situation. Diese wurde durch das Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren so gelöst, dass Liechtenstein gegenüber der Schweiz seither zur Marktüberwachung verpflichtet ist, d.h. Liechtenstein ist der Schweiz gegenüber verantwortlich, dass keine Waren über die offene Grenze in die Schweiz gelangen, welche die schweizerischen Anforderungen nicht erfüllen.

Mit dieser Marktüberwachung im Bereich der Kosmetika und Gebrauchsgegenstände ist unsere Amtsstelle in Zusammenarbeit mit dem Amt für Zollwesen betraut. Dazu werden durch den Fachbereich Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz alle Importe von Kosmetika nach Liechtenstein anhand der Zollmeldungen kontrolliert. „Verdachtsimporte“, die für einen Weitervertrieb in die Schweiz geeignet erscheinen, werden aussortiert. Die Importeure werden dann kontaktiert und es wird abgeklärt, wozu die importierten Kosmetika bestimmt sind: Sollen sie tatsächlich in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wird der Importeur auf seine Verpflichtung zur Selbstkontrolle seiner Waren aufmerksam gemacht.

Die Marktüberwachung beschränkt sich jedoch nicht nur auf die oben geschilderte Papierkontrolle. In „Verdachtsfällen“ werden auch Proben erhoben und die Einhaltung der schweizerischen Vorschriften bzw. die Wahrnehmung der Selbstkontrollpflichten durch den Importeur direkt überprüft.

Wird im Rahmen der Marktüberwachung ein nicht rechtskonformer Zustand festgestellt, werden die nötigen Massnahmen ergriffen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Dabei erstreckt sich das Massnahmenspektrum gemäss dem Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren von kleinen Änderungen der Deklaration bis hin zur Beschlagnahme der Waren.

                         

 

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