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Kosmetika und weitere Gebrauchsgegenstände


Kosmetika zählen zu den so genannten Gebrauchsgegenständen. Diese werden genauso wie Lebensmittel von der Lebensmittelkontrolle überprüft.

Kosmetika sind besondere Gebrauchsgegenstände, da diese bestimmungsgemäss äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (vor allem mit der Haut, dann aber auch mit Nägeln, Lippen, u.a.m.) oder mit den Zähnen oder mit den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung kommen. Kosmetika dienen ausschliesslich oder überwiegend dem Schutz, der Erhaltung des guten Zustands, der Reinigung, Parfümierung oder Desodorierung oder auch der Veränderung des Aussehens.

Kosmetika wirken lokal auf die gesunde Haut und ihre Organe, auf die Schleimhäute des Mundes oder der äusseren Genitalregionen oder auf die Zähne. Die Inhaltsstoffe der Kosmetika dürfen keine inneren Wirkungen entfalten.

Weitere Gebrauchsgegenstände sind:

  • Spielzeug
  • Druckgaspackungen (Spraydosen)
  • Kerzen und Streichhölzer
  • Scherzartikel
  • Bedarfsgegenstände mit Kontakt zu Lebensmitteln

               - aus Metall oder Metalllegierungen (z.B. Kupferpfannen)
               - aus Kunststoff (z.B. Lebensmittelbehälter)
               - aus Zellglasfolien (Cellophan)
               - aus Keramik, Glas oder Email
               - aus Papier und Karton
               - aktive und intelligente Materialien und Gegenstände
               - Parafine, Wachse und Farbstoffe

  • Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt (z.B. Tattoo- und Permanent Make- up-Farben sowie Apparate und Instrumente für Piercing, Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Besteck)

           Die Anforderungen an Gebrauchsgegenstände für den
           Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sind in der:

         - Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt,
           SR 817.023.41, und ab 06. April 2010 auch in


         - Verordnung über die Anforderungen beim Anbringen von
           Tätowierungen, Permanent-Make-up und Piercings

           beschrieben.

           Basierend auf dem Gesundheitsgesetz regelt die
           vorliegende Verordnung:

           - die Information des Kunden,
           - die Anforderungen an die Hygiene,
           - die Räume und Einrichtungen,
           - der Umgang mit Arbeitsinstrumenten und Verbrauchsmaterial,
           - die Reinigung, Desinfektion und Sterilisation sowie die Selbst-
              kontrolle geregelt.

            Weiters werden die Durchführung des Erlasses
            durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen,
            allfällige Kosten und Gebühren sowie die Strafbestimmungen
            und den Rechtszug geregelt.

            Merkblatt für Interessierte:
            Hautschmuck, der unter die Haut geht


Auskunftsperson

Dr. sc. techn. Daniel Huber  Foto Telefon (+423) 236 73 15

                         

 

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