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Die Gebührenberechnung im Bereich der Betriebsfunkkonzessionen wurde vom schweizerischen Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) per 1. Januar 2008 revidiert. Im Bereich Massenfunkdienste orientiert sich das liechtensteinische Amt für Kommunikation (AK) aufgrund der aktuellen Rechtsgrundlagen am schweizerischen Berechnungsmodell.
Gestützt auf Anhang 1 Bst. E der Verordnung vom 13. April 2004 über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV), LGBl. 2004 Nr. 99, in Verbindung mit Art. 28 f. der Verordnung vom 3. April 2007 über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV), LGBl. 2007 Nr. 68, sowie das Protokoll III zur Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches, LGBl. 1999 Nr. 65, wird hiermit bekannt gemacht, dass die Gebührenberechnung für Massenfunkdienste nach dem Berechnungsmodell der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK), SR 784.106.12, vorgenommen wird.
Gebührenberechnung Massenfunkdienste 
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