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Ziele und Prioritäten


Die Hauptaufgaben der liechtensteinischen Aussenpolitik liegen generell, wie dies auch zu den Aufgaben der Aussenpolitik anderer Staaten gehört, in der Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes und der Ordnung seiner völkerrechtlichen Beziehungen. Es geht dabei um die Pflege der bilateralen Beziehungen mit anderen Staaten sowie die multilaterale Zusammenarbeit in den für Liechtenstein als wichtig erachteten internationalen Organisationen und Verträgen auf europäischer und weltweiter Ebene. Zu nennen sind insbesondere die Vereinten Nationen (UNO), der Europarat, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) einschliesslich der darüber hinaus gehenden Zusammenarbeit mit der Europäischen Union (EU) und die Welthandelsorganisation (WTO).

Leitlinien der internationalen Zusammenarbeit sind die Wahrnehmung der eigenen Staatsinteressen, der Schutz der Landesangehörigen sowie die Solidarität mit der internationalen Staatengemeinschaft. Liechtenstein engagiert sich daher besonders in der Menschenrechtspolitik, bei der Weiterentwicklung des Völkerrechts, der Entwicklungszusammenarbeit, der internationalen humanitären Hilfe einschliesslich der Katastrophenhilfe und Osteuropahilfe sowie in einzelnen Bereichen der internationalen Umweltpolitik.

Im Unterschied zu den meisten anderen Staaten unterhält Liechtenstein kein Militär. Daher sind alle diesbezüglichen Themen für Liechtenstein nicht von direkter Relevanz. Dennoch engagiert sich Liechtenstein im Rahmen seiner Möglichkeiten, zusätzlich zur Unterstützung von humanitären Aspekten als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen, in der allgemeinen Sicherheitspolitik und der Friedensförderung.

Noch weniger als grössere Staaten ist der Kleinstaat Liechtenstein in der Lage, in allen Bereichen, die auf europäischer oder internationaler Ebene behandelt werden, selbst vertreten zu sein und überall eine aktive Rolle zu spielen. Somit sind innerhalb der erwähnten Hauptbereiche Prioritäten definiert worden. Das sich immer wieder ändernde internationale Umfeld – als Beispiele seien die Interessen des Finanzplatzes Liechtenstein und Massnahmen zur internationalen Terrorismusbekämpfung erwähnt - bedingt auch eine jeweilige Neufestlegung zur Frage, welches Gewicht den Prioritäten in der Umsetzung zukommen soll. Dies gilt nicht nur für die praktische Tätigkeit des Amts für Auswärtige Angelegenheiten und der diplomatischen Vertretungen, sondern auch für die Auswahl der internationalen Abkommen und internationalen Organisationen, bei welchen Liechtenstein zusätzlich Vertragspartei beziehungsweise Mitglied werden soll. Dabei sind nicht nur die rechtlichen und politischen, sondern auch die personellen und finanziellen Auswirkungen für Liechtenstein in die Überlegungen einzubeziehen.

Die Errichtung diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins erfolgt auf Vorschlag der Regierung durch S.D. den Landesfürsten bzw. seinen Stellvertreter. Wenn damit finanzielle und personelle Auswirkungen verbunden sind, bedarf es der Zustimmung des Landtags (Art. 8 der Verfassung).

Gesetz vom 7. August 1952 betreffend Errichtung und Unterhaltung von Vertretungen des Fürstentums im Ausland oder bei ausländischen Regierungen

                         

 

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