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Laut Gesetz vom 20. Juni 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb
und Verlust des Landesbürgerrechtes (LGBl. 1996 Nr. 124 Art. 4) ist das Landesbürgerrecht ehelich geborenen
Kindern durch Geburt eigen, wenn der Vater oder die Mutter liechtensteinische Landesbürger sind. Ehelich
geborenen Kindern gleichzuhalten sind uneheliche Kinder liechtensteinischer Landesbürger, die durch
Behebung des Ehehindernisses oder schuldlose Unwissenheit der Ehegatten als ehelich angesehen werden
und solche, die durch nachfolgende Eheschliessung oder durch
Begünstigung des Landesfürsten legitimiert werden. Bitte setzen Sie sich unbedingt
persönlich mit dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Verbindung um abzuklären, ob eine Einbürgerung
„Kinder liechtensteinischer Mütter“ aufgrund Staatsgerichtshofurteil 1996/36 möglich ist. Jeder Fall
muss individuell abgeklärt werden und je nach Herkunftsland müssen beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt
teilweise unterschiedliche Urkunden im Original vorgelegt werden. Rechtsgrundlage Gesetz
über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in der Fassung des Gesetzes
vom 2. November 1960
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