Voraussetzungen für die Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz (§ 5a LGBl. 2008 Nr. 306)
Ausländerinnen und Ausländer können im erleichterten Verfahren in das Landesbürgerrecht aufgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz von 30 Jahren, wobei die Jahre von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr doppelt gezählt werden;
- dauernder ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung;
- Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft;
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache;
- Nachweis von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus Liechtensteins (Staatskundeprüfung).
Den Antrag für die Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz finden Sie im Online-Schalter.
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