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Infolge längerfristigem Wohnsitz


Voraussetzungen für die Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz (§ 5a LGBl. 2008 Nr. 306)

Ausländerinnen und Ausländer können im erleichterten Verfahren in das Landesbürgerrecht aufgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz von 30 Jahren, wobei die Jahre von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr doppelt gezählt werden;
  • dauernder ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung;
  • Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft;
  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache;
  • Nachweis von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus Liechtensteins (Staatskundeprüfung).

Den Antrag für die Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz finden Sie im Online-Schalter.

                         

 

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