Adoption (Staatsbürgerschaft)
Adoptivkinder liechtensteinischer Eltern erwerben das liechtensteinische Landesbürgerrecht,
sofern das Kind zum Zeitpunkt der Annahme das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wird das leibliche Kind eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten angenommen,
so erwirbt es das Landesbürgerrecht, sofern es zum Zeitpunkt der Annahme noch nicht mündig ist.
Weitere Informationen betreffend Adoption erhalten Sie beim Zivilstandsamt. Adoption
durch das Liechtensteinische Landgericht Falls
Sie eine Adoption über das Liechtensteinische
Landgericht in Vaduz durchführen lassen wollen,
wenden Sie sich bitte an den Landgerichtsvorstand, Herrn Dr. Benedikt Marxer, um genaue Informationen
diesbezüglich einzuholen. Das Liechtensteinische Zivilstandsamt ist lediglich für die Registrierung
der Adoption zuständig, nachdem sie in Rechtskraft getreten ist.Im
Ausland durchgeführte Adoption Sofern eine
Adoption im Ausland durchgeführt worden und in Rechtskraft getreten ist, benötigt das Liechtensteinische
Zivilstandsamt ein Original des Adoptionsbeschlusses mit Übersetzung (von einem anerkannten Übersetzungsbüro)
für die Anerkennung durch die Liechtensteinische
Regierungskanzlei.
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