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Für In- und Auslandsadoptionen von Kindern ist behördlicherseits der Kinder- und Jugenddienst des ASD zuständig, im weiteren das Fürstliche Landgericht.
Grundsätzlich ist eine Adoption nur dann möglich, wenn der Wahlvater das 30. und die Wahlmutter das 28. Lebensjahr vollendet hat. Der Altersunterschied zum Adoptivkind muss 16 Jahre betragen, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen geringfügig unterschritten werden.
Nach der Freigabeerklärung der leiblichen Eltern wird über das Kind eine Vormundschaft errichtet und ein Pflegeverhältnis zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind eingerichtet. Sobald sich ein Eltern-Kind ähnliches Verhältnis entwickelt hat und sofern das Pflegeverhältnis der Entwicklung des Kindes förderlich ist, wird ein Adoptionsvertrag zwischen den Annehmenden und dem Vormund des Kindes abgeschlossen. Der Adoptionsvertrag wird dem Pflegschaftsgericht zur Genehmigung vorgelegt. Durch die Adoption erlangt das angenommene Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden. Es erhält auch deren Familiennamen.
ASD (A)
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