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LLV - Vorgehensweise


Ziel


Das öffentliche Register der Datensammlungen ist für die Wahrung der Rechte des Einzelnen ein zentrales Instrument. Das Register enthält gemäss Gesetz alle Datensammlungen der Behörden sowie bestimmte Sammlungen von Privaten. Mit diesem Instrument kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht indirekt wahrnehmen. Damit dies möglich wird, müssen die Datensammlungen erfasst werden.

Das folgende Diagramm zeigt diesen Prozess:

Auskunftverfahren

  • Behörden müssen alle Datensammlungen anmelden.
  • Die betroffene Person hat ein Auskunftsrecht welches sich direkt an den Inhaber der Datensammlung richtet.
  • Zur Vereinfachung kann die betroffene Person im Register nachschlagen, ob die jeweilige Datensammlung registriert wurde; genügt ihr diese Information nicht oder will sie mehr erfahren, macht sie ihr Recht direkt beim Inhaber der Datensammlung geltend. Weitere Ansprüche (z.B. Richtigstellung) sind ebenfalls direkt beim Inhaber geltend zu machen.
  • Datensammlungen sind Vorinbetriebnahme zu melden.

                         

 

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