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Datensammlungen


Gesetzliche Grundlagen

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Informationen zum Register der Datensammlungen noch nach den Bestimmungen des DSG ausgerichtet sind, die bis zum 30.06.2009 galten. Seit 01. Juli 2009 ist eine geänderte Fassung des DSG und der DSV in Kraft, die noch nicht in die folgenden Seiten eingearbeitet wurden. Wir werden jedoch in Kürze eine aktualisierte Version aufschalten. Für weitergehende Informationen oder Rückfragen wenden Sie sich daher bitte direkt an die Mitarbeiter der Datenschutzstelle.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Der Datenschutzbeauftragte hat die Pflicht, ein Register der Datensammlungen zu führen. Dieses Register gibt Auskunft über den Bestand von Datensammlungen. Über das Auskunftsrecht können Sie erfahren, ob Sie in der entsprechenden Datensammlung erfasst sind.

Inhalt des Registers

Das Register muss gemäss Gesetz die folgenden Angaben enthalten:

a. Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung;
b. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
c. Die Stelle, bei welcher das Auskunftsrecht geltend gemacht werde kann;
d. Rechtsgrundlage (nur für Behörden) und Zweck der Datensammlung;
e. Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
f. Kategorien der Empfänger der Daten;
g. Kategorie der an der Datensammlung Beteiligten;
h. Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen (nur für Behörden),
sowie eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Massnahmen nach Art. 9 DSG zur Gewährleistung der Sicherheit der Bearbeitung angemessen sind (Diese Information wird nicht publiziert).

Registrierungspflicht

Die Registrierungspflicht wurde für Private und Behörden unterschiedlich geregelt. Während Behörden sämtliche Datensammlungen melden müssen, ist dies für die Privaten nur unter bestimmten Voraussetzungen notwendig.

Private müssen Datensammlungen anmelden, wenn sie regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder Personendaten an Dritte bekannt geben, sofern

a) für das Bearbeiten keine gesetzliche Pflicht besteht, oder
b) die betroffene Person keine Kenntnis davon hat.

Beispiele für meldepflichtige Datensammlungen:

Datenbanken des Adresshandels

Datenbanken zur Bonitätsprüfung/Kreditwürdigkeit

Datenbekanntgabe ins Ausland

Wollen Sie Daten ins Ausland transferieren? Dann müssen sie diese Bekanntgabe unter Umständen vor der Übermittlung melden:
Datenbekanntgabe ins Ausland

                         

 

 
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