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Der EFTA-Gerichtshof hat sich am Dienstag, 26. Juli 2011, zu den vom Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein am 14. Februar 2011 vorgelegten Fragen betreffend die Interpretation der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (Fall E-4/11) geäussert.
Der Verwaltungsgerichtshof wollte insbesondere wissen, ob die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen ist, dass ein daueraufenthaltsberechtigter Unionsbürger, der Rentner ist und Sozialhilfeleistungen im Aufnahme-EWR-Staat in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Familiennachzug selbst dann geltend machen kann, wenn auch der Familienangehörige Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wird.
Der EFTA-Gerichtshof kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG so zu interpretieren sei, dass sie einem daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen, der Rentner ist und Sozialhilfeleistungen im Aufnahme-EWR-Staat in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Familiennachzug selbst dann zugesteht, wenn auch der Familienangehörige Sozialhilfeleistungen im Aufnahme-EWR-Staat in Anspruch nehmen wird.
Von Seiten der Regierung wird nun auf den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gewartet, welches durch den Antrag an den EFTA-Gerichtshof auf Erstellung eines Gutachtens unterbrochen worden ist.
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